Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/131
b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des ESP festgestellt, den sie in Zusammenarbeit
mit den mitgliedstaatlichen Behörden und den Stellen der Union, die das ESP nutzen können, durchgeführt hat;
c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach
Artikel 8 Absatz 1 validiert und der Kommission mitgeteilt;
Abfragen der Interpol-Datenbanken über das ESP erfolgen erst, wenn die technischen Vorkehrungen die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 5 ermöglichen. Eine Unmöglichkeit der Einhaltung von Artikel 9 Absatz 5 führt dazu, dass eine Abfrage der Interpol-Datenbanken über das ESP unterbleibt, die Aufnahme des Betriebs des ESP wird aber nicht verzögert.
Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.
(2) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der gemeinsamer BMS seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
a) Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 5 wurden angenommen;
b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des gemeinsamen BMS, den sie in
Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;
c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach
Artikel 13 validiert und der Kommission mitgeteilt;
d) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Absatz 5 Buchstabe b festgestellt.
Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.
(3) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der CIR seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
a) Die Maßnahmen nach Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 10 wurden angenommen;
b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des CIR, den sie in Zusammenarbeit mit den mit
gliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;
c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach
Artikel 18 validiert und der Kommission mitgeteilt;
d) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Absatz 5 Buchstabe b festgestellt.
Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.
(4) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der MID seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
a) Die Maßnahmen nach Artikel 28 Absätze 5 und 7, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 43 Absatz 5
und Artikel 49 Absatz 6 wurden angenommen;
b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des MID, den sie in Zusammenarbeit mit den mit
gliedstaatlichen Behörden und der ETIAS-Zentralstelle durchgeführt hat, festgestellt;
c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach
Artikel 34 validiert und der Kommission mitgeteilt;
d) die ETIAS-Zentralstelle hat ihre Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 3 getätigt;
e) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss der Tests nach Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3
Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b festgestellt.
Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.
(5) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, ab welchem Zeitpunkt die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards für Daten zu nutzen sind, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
a) Die Maßnahmen nach Artikel 37 Absatz 4 wurden angenommen;