Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/133

Artikel 71

Beratergruppe

eu-LISA setzt eine Beratergruppe für Interoperabilität ein. Während der Konzept- und Entwicklungsphase der Interopera bilitätskomponenten findet Artikel 54 Absätze 4, 5 und 6 Anwendung.

Artikel 72

Schulung

eu-LISA nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen in der technischen Nutzung der Interoperabilitätskom ponenten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 wahr.

Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union stellen ihren Bediensteten, die zur Verarbeitung von Daten mittels der Interoperabilitätskomponenten ermächtigt sind, ein geeignetes Schulungsprogramm zu Datensicherheit, Datenqualität, Datenschutzvorschriften, Datenverarbeitungsverfahren und den Informationspflichten gemäß Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 47 zur Verfügung.

Gegebenenfalls werden auf Unionsebene gemeinsame Schulungskurse zu diesen Themen organisiert, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Bediensteten der mitgliedstaatlichen Behörden und der Stellen der Union, die zur Verarbeitung von Daten mittels der Interoperabilitätskomponenten ermächtigt sind, zu verbessern. Besonderes Augenmerk gilt dem Verfahren der Prüfung auf Mehrfachidentitäten, einschließlich der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten und der damit einhergehenden Notwendigkeit, angemessene Schutzme chanismen für Grundrechte beizubehalten.

Artikel 73

Handbuch

Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, eu-LISA und anderen zuständigen Stellen der Union ein Handbuch für die Umsetzung und den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten zur Verfügung. Das Handbuch enthält technische und operative Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren. Die Kommission nimmt dieses Handbuch in Form einer Empfehlung an.

Artikel 74

Überwachung und Bewertung

(1) eu-LISA stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle anhand von Zielen für Planung und Kosten sowie die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten anhand von Zielen für die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen

(2) Bis zum 12. Dezember 2019 und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase der Interoperabilitäts komponenten übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere für die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

(3) Vier Jahre nach Inbetriebnahme der einzelnen Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 68 und danach alle vier Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Sicherheit.

(4) Ferner erstellt die Kommission ein Jahr nach jedem Bericht von eu-LISA eine Gesamtbewertung der Interoperabili tätskomponenten, die Folgendes beinhaltet:

a) eine Beurteilung der Anwendung dieser Verordnung;

b) eine Analyse der Ergebnisse, gemessen an den Zielen dieser Verordnung und ihrer Auswirkungen auf die

Grundrechte, einschließlich insbesondere einer Bewertung der Auswirkungen der Interoperabilitätskomponenten auf das Recht auf Nichtdiskriminierung;

c) eine Bewertung des Funktionierens des Web-Portals, einschließlich Zahlen zur Nutzung des Web-Portals und der Zahl

von Anfragen, denen entsprochen wurde;

d) eine Beurteilung, ob die grundlegenden Prinzipien der Interoperabilitätskomponenten weiterhin Gültigkeit haben;