Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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L 135/132 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests der Mechanismen und Verfahren für die

automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für Daten, den sie in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(6) Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der CRRS seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a) Die Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 5 wurden angenommen;

b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des CRRS, den sie in Zusammenarbeit mit den

mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;

c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach

Artikel 39 validiert und der Kommission mitgeteilt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe und Absatz 6 Buchstabe b durchgeführten Tests.

(8) Die Mitgliedstaaten, die ETIAS-Zentraleinheit und Europol beginnen mit der Nutzung der einzelnen Interoperabili tätskomponenten ab dem von der Kommission gemäß den Absätzen 1, 2, 3 bzw. 4 jeweils festgelegten Zeitpunkt.

Artikel 69

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. Juni 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 70

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.