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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 10 Seiten
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Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
vom … 2018
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 941 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)1,
verordnet:
Art. 1 Gebührenpflicht
1Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
Art. 2 Verzicht auf Gebührenerhebung
1Die Handelsregisterbehörde erhebt keine Gebühr für:
a. Eintragungen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einem Urteil oder in einer Verfügung anordnet;
b. Mitteilungen und Auskünfte an andere Behörden.
2Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
a. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder
b. es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt.
Art. 3 Gebührenansätze
1Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang.
2Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeit-
1 SR 220 2017–......