Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten
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Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister; Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
vom 20. Februar 2019
1 Ausgangslage
1.1 Handelsregisterverordnung
Die Änderungen betreffend das Handelsregister im Obligationenrecht (OR)1 wurden am 17. März 2017 in der Schlussabstimmung sowohl vom Ständerat2 als auch vom Nationalrat3 einstimmig angenommen. Die Referendumsfrist ist am 6. Juli 2017 abgelaufen.4 Die Änderung der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)5 und die neue Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister6 sollen zusammen mit der Änderung des OR in Kraft treten.
Die Änderung des OR hat zur Folge, dass die HRegV weniger als zehn Jahre nach der Totalrevision bereits wieder teilrevidiert werden muss. Da aber zahlreiche Bestimmungen von der Verordnung in das Gesetz überführt werden, wird die Verordnung tendenziell schlanker und kann sich auf Ausführungsbestimmungen beschränken. Gleichzeitig bietet die Anpassung der HRegV die Gelegenheit, einzelne offene Fragen aus der Praxis zu klären und zu präzisieren.
Neu sieht die Verordnung eine Grundlage für Berichtigungen und Nachträge vor. Die Voraussetzungen für die Anmeldung werden stark vereinfacht. Auch bevollmächtigte Vertreter einer Rechtseinheit sollen eine Anmeldung einreichen können. Die Registersperre auf Verordnungsstufe wird abgeschafft. Die amtlichen Verfahren, die mit einer Aufforderung des Handelsregisteramts beginnen, werden vereinheitlicht. Zusätzlich werden einige Unklarheiten aus der Praxis beseitigt und einzelne Bestimmungen, z.B. bei den Stiftungen, an das neue Recht angepasst.
1.2 Gebührenverordnung
Im Obligationenrecht sieht der Gesetzgeber in Artikel 929 Absatz 2 vor, dass die Gebühren der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein sollen. Die neue gesetzliche Grundlage in Artikel 941 Absatz 3 OR verweist dagegen auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze
1SR 220
2AB 2017 S 309
3AB 2017 N 574
4BBl 2017 2433