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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 10 Seiten

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Art. 9 Verjährung

1Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

3Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

Art. 10 Verteilung der Gebühren zwischen Bund und Kantonen

1Die Gebühren für Handelsregistereintragungen nach den Ziffern 1–3 des Anhangs fallen zu 90 Prozent dem Kanton zu, der die Eintragung vorgenommen hat, und zu 10 Prozent der Eidgenossenschaft.

2Die Gebühren nach den Ziffern 4 und 5 des Anhangs erhält der betreffende Kanton oder die Eidgenossenschaft, je nachdem, wer die Verfügung oder Dienstleistung vorgenommen hat.

3Der Anteil des Bundes an den von den kantonalen Handelsregisterämtern im vorangehenden Jahr bezogenen Gebühren, ist zu Beginn jedes neuen Jahres der Eidgenossenschaft zu überweisen.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergehen beziehungsweise erbracht wurden, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 3. Dezember 19542 über die Gebühren für das Handelsregister wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 221.411.1