Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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ein Teil der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsfolgen einer Straftat. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug hält damit den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a EMRK stand, weil er nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht erfolgt.
Eine vorbehaltene Massnahme ist für die betroffene Person weniger einschneidend als die im Urteil definitiv angeordnete therapeutische Massnahme bzw. Verwahrung. Sie erfolgt, um den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen so klein wie möglich zu halten.
7.2.3 Art. 6 EMRK: Anspruch auf ein unabhängiges Gericht
Die Frage der Vereinbarkeit der JStPO mit dem Anspruch auf einen unabhängigen Richter im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK stellte sich bereits bei der Vereinheitlichung der Jugendstrafprozessordnung.
Die JStPO stellt es den Kantonen frei, den Jugendstrafprozess nach Jugendrichter- oder Jugendanwaltsmodell zu organisieren (Art. 8 Abs. 1 JStPO). Das führt dazu, dass in Kantonen, die dem Jugendrichtermodell folgen, ein und dieselbe Person für die Untersuchung sowie für die richterliche Beurteilung des Kindes oder Jugendlichen zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 und 2 JStPO). Wobei das Gesetz hier eine Einschränkung vorsieht. Gemäss Artikel 21 JStPO sind diejenigen Kantone, die dem Jugendrichtermodell folgen, verpflichtet, eine Jugendstaatsanwaltschaft vorzusehen. Diese hat die Aufgabe, Anklage vor dem Jugendgericht zu erheben, nachdem die Untersuchung durch einen Jugendrichter geführt worden ist (Art. 33 Abs. 2 Bst. a JStPO). Im Jugendanwaltsmodell hingegen wird die Anklage vor dem Jugendgericht durch dieselbe Behörde vertreten, die auch die Untersuchung geführt hat (Art. 6 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 Bst. b JStPO).
Steht ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine stationäre Schutzmassnahme im Raum, ist es sachgerecht, dass die Anklage vor dem Jugendgericht vom Jugendanwalt bzw. Jugendstaatsanwalt persönlich vertreten wird. Dies wird in Fällen einer vorbehaltenen Massnahme gemäss Erwachsenenstrafrecht regelmässig der Fall sein, muss diesen doch ein schwerwiegendes Delikt als Anlasstat vorangegangen sein.197 Ausserdem kann der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter gemäss Artikel 9 JStPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Strafbefehls bzw. der Zustellung der Anklageschrift verlangen, dass der Jugendrichter, der bereits die Untersuchung geführt hat, im Hauptverfahren nicht mitwirkt. Diese Bestimmung zielt ausschliesslich auf das Jugendrichtermodell ab. Sie bezweckt, das Recht auf einen unbefangenen und unabhängigen Richter umzusetzen (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK). Dennoch besteht der Vorbehalt der Schweiz zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes weiterhin, wonach das Jugendstrafverfahren keine organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellen muss (Art. 40 Vorbehalt).
7.2.4 Artikel 37 KRK
Als Kinder werden Menschen unter 18 Jahren definiert (Art. 1 KRK). Das Jugendstrafrecht kommt gegenüber Personen, die vor der Vollendung des 18.
197 Vgl. Ziff. 3.2.2.