Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Im jugendstrafrechtlichen Gerichtsverfahren über die Anlasstat wird die Gefährlichkeit des Jugendlichen geprüft. Der Vorbehalt wird gegebenenfalls im Grundurteil gemäss JStG ausgesprochen. Wenn die Gefährlichkeit nach dem Vollzug der jugendstrafrechtlichen Sanktion im nachträglichen Verfahren nach den einschlägigen Voraussetzungen des StGB und den Regeln der StPO bestätigt wird, führt der Vorbehalt zur endgültigen Anordnung der Massnahme. Da das Grundurteil die Grundlage der definitiven Anordnung einer vorbehaltenen Massnahme bildet, «aktualisiert» die spätere Entscheidung den Vorbehalt. Damit wird auch das ne bis in idem Prinzip berücksichtigt (Art. 9 BV, Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II195). Das im nachträglichen Verfahren entscheidende Gericht ist an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Anlasstat durch die urteilende jugendstrafrechtliche Behörde gebunden.

Demnach kann in Bezug auf die vorbehaltene therapeutische Massnahme bzw. Verwahrung gemäss VE-JStG von einem ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung aufgrund einer Anlasstat und dem Freiheitsentzug durch die Anordnung einer therapeutischen Massnahme bzw. Verwahrung ausgegangen werden. Schliesslich werden die Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts von Amtes wegen jährlich überprüft und die betroffene Person kann jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 62d und 64b StGB).

Der VE-JStG sieht das Anbringen eines Vorbehaltes einer Massnahme im Grundurteil der minderjährigen Person, die eine schwere Katalogstraftat begangen hat, vor. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung bei jugendlichen Straftätern,196 wird die endgültige Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose in ein zukünftiges Verfahren verlagert. Das Hinausschieben der endgültigen Bewertung der Gefährlichkeit dient der Qualität der zu treffenden Prognose.

Das jugendstrafrechtliche Grundurteil legt eine hinreichende Basis für die spätere Anordnung des Vollzugs, indem es über das Anbringen eines Vorbehalts das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Verwahrung bzw. therapeutische Massnahme feststellt. Der einzige Unterschied zur im nachträglichen Entscheid angeordneten Verwahrung bzw. therapeutischen Massnahme liegt darin, dass die Gefährlichkeit der betroffenen Person zwar im Moment der Entscheidung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, aber nicht für den Zeitraum nach dem Ende der zu vollziehenden jugendstrafrechtlichen Sanktion. Das Gericht, das später über die Anordnung definitiv zu entscheiden hat, ist an die Feststellungen und rechtliche Beurteilung der Tat durch das (jugendstrafrechtliche) Sachgericht gebunden. Es trifft lediglich hinsichtlich der Gefährlichkeit der betroffenen Person eigene, aktuelle Feststellungen.

Die spätere Anordnung einer Massnahme greift damit nicht zu Ungunsten der betroffenen Person in das frühere Urteil (Grundurteil) ein. Bei der vorbehaltenen Massnahme ist der erforderliche hinreichende kausale Zusammenhang zwischen Urteil und Freiheitsentzug somit gegeben. Der zeitlich später angeordnete Entscheid stellt kein neues Urteil dar, das den Kausalzusammenhang durchbricht, sondern ist

195 SR 0.101.07

196 Dazu oben, Ziff. 3.2.3.