Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Das StGB greift diese Verfassungsgrundsätze in Artikel 74 StGB explizit auf. Die Menschenwürde des Gefangenen oder Eingewiesenen ist zu achten und seine Rechte dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt sowohl für den Straf- als auch für den Massnahmenvollzug.

7.1.2.2.2 Fazit

Grundrechtseinschränkungen, die mit der Anwendung der Artikel 59-61 und 64 StGB einhergehen, werden – wenn es um Erwachsene geht – als mit den Grundrechten vereinbar angesehen. Da die Straftäter gemäss Vorlage 2 immer Erwachsene sind, wenn die vorbehaltene Massnahme des StGB definitiv angeordnet wird, ergeben sich keine Unterschiede in der Einschätzung, auch wenn es sich um ursprünglich jugendliche Straftäter handelt. Der Vorbehalt einer Massnahme nach Erwachsenenstrafrecht wird durch ein Gericht in einem ordentlichen Strafverfahren gemäss der JStPO verhängt.193

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

7.2.1 EMRK und KRK

Die EMRK ist gleichermassen auf Kinder wie auf Erwachsene anwendbar.

Ein anderer im vorliegenden Zusammenhang wichtiger Vertrag ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK).194

Bei der Prüfung, ob die vorgeschlagenen Neuerungen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sind, werden insbesondere die Verwahrung oder therapeutische Massnahme als freiheitsentziehende Massnahmen, der Vorbehalt eine solcher Massnahmen im jugendstrafrechtlichen Grundurteil sowie der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht und ein faires Verfahren analysiert.

7.2.2 Artikel 5 EMRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit

Ein mit Artikel 5 EMRK zu vereinbarender Freiheitsentzug muss gesetzlich vorgesehen sein und die Voraussetzungen einer der in Ziffer l Buchstaben a bis f dieses Artikels abschliessend aufgezählten Haftgründe erfüllen.

Basierend auf Artikel 5 Ziffer 4 EMRK muss zudem eine periodische Überprüfung bei freiheitsentziehenden Strafen oder Massnahmen vorgesehen werden. Bei dieser Überprüfung ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob sich die persönlichen Eigenschaften (z.B. eine psychische Krankheit) oder die Gefährlichkeit der inhaftierten Person zwischenzeitlich derart geändert haben, dass ein solcher Eingriff mit dem Schutz der Gesellschaft nicht mehr gerechtfertigt werden kann.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Vorlage 2 ist eine formell-gesetzliche Grundlage vorhanden, die das Anbringen eines Vorbehalts im jugendstrafrechtlichen Grundurteil zur späteren Anordnung einer Massnahme nach dem StGB ermöglicht.

193 Vgl. Ziff. 3.2.11.

194 SR 0.107