Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
7.1.1 Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts befugt.
Er kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen (Art. 123 Abs. 3 BV), übt sich aber in Zurückhaltung in diesem Gebiet. Die Kantone sind für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV).
7.1.2 Grundrechtskonformität
7.1.2.1 Neuerungen der Vorlage 1 (Änderung des StGB)
Mit Blick auf die Grundrechtskonformität und die Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen184 scheint in Vorlage 1 vor allem der Vorbehalt von Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 41a VE-StGB) relevant.
Die damit vorbehaltene Massnahme ist jedoch nicht wie die vorbehaltene Massnahme in Vorlage 2 (Änderung des JStG) freiheitsentziehend, sondern lediglich freiheitsbeschränkend.
Der Mechanismus des Vorbehalts ist in beiden Vorlagen analog ausgestaltet: Der Vorbehalt muss von einem Gericht ausgesprochen und die vorbehaltene Massnahme gegebenenfalls auch von einem Gericht angeordnet werden.
Für den Vorbehalt von Bewährungshilfe und Weisungen und deren Anordnung nach vollständiger Verbüssung einer Freiheitsstrafe gelten deshalb die nachfolgenden Ausführungen zur vorbehaltenen freiheitsentziehenden Massnahme gemäss Vorlage 2 (Ziff. 7.1.2.2 und Ziff. 7.2) analog.
7.1.2.2 Neuerungen der Vorlage 2 (Änderung des JStG)
Die zentrale Neuerung der Vorlage 2 liegt darin, dass im jugendstrafrechtlichen Grundurteil eine Massnahme des StGB vorbehalten werden kann, wenn eine minderjährige Person eine sehr schwere Straftat begangen hat.185
Es wird vorgeschlagen, dass am Ende eines jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs (geschlossene Unterbringung oder Freiheitsstrafe) nicht nur die Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1 StGB, sondern auch eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss den Artikeln 59-61 StGB angeordnet werden kann (Art. 15a Abs. 1 und Art. 25a Abs. 1 VE-JStG).
In diesem Zusammenhang stellen sich nicht nur Fragen der Grund- und Völkerrechtskonformität. Das StGB selber enthält auch Grundsätze, insbesondere zur Verhältnismässigkeit von Massnahmen. Darum sind in diesem Zusammenhang auch die Artikel 56, 56a, 74,186 90, 91 und 92 StGB von Interesse. Diese
184 Dazu unten Ziff. 7.2.
185 Vgl. Ziff. 3.2.2.
186 Vgl. nachfolgend Ziff. 7.1.2.2.1.