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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)
(Massnahmenpaket Sanktionenvollzug)
Vorentwurf Änderung vom…
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates …1,
beschliesst:
I
Das Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
2Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so gilt Folgendes:
a. Hinsichtlich der Strafen ist nur das StGB3 anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde.
b. Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Artikel 15a ist anwendbar.
3Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des
18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar.
Art. 4 zweiter Satz
...Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so ist auch die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe zu benachrichtigen.
1…
2 SR 311.1
3 SR 311.0
2014–......