Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Die derzeit für Too-big-to.fail-Instrumente (Bail-in-Bonds usw.) bestehende Ausnahmebestimmung bei der Verrechnungssteuer wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Neuerung obsolet.

Als Begleitmassnahme zu den Reformelementen bei der Verrechnungssteuer wird die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen aufgehoben. Damit kann der positive Effekt auf den Fremdkapitalmarkt verstärkt werden.

Sicherungszweck: Die Zahlstellen sind technisch in der Lage, auch auf Erträgen

aus ausländischen Titeln die Verrechnungssteuer zu erheben. Neu werden daher auch ausländische Zinserträge besichert, wenn sie von einer inländischen natürlichen Person im Depot bei einer inländischen Bank gehalten werden. Auf diese Weise wird eine wesentliche Sicherungslücke geschlossen und ein wirksamer Beitrag zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Inland geleistet. Davon profitieren Bund, Kantone und Gemeinden. Befindet sich die Zahlstelle im Ausland, greift üblicherweise der internationale automatische Informationsaustausch.

Die Reform umfasst auch die indirekt erwirtschafteten Zinserträge, womit der Sicherungszweck auch in diesem Bereich gestärkt werden kann. Die direkte und die indirekte Anlage in ein Zinspapier wird künftig gleichbehandelt. Damit können teilweise auch bestehende Nachteile für den Fondsstandort Schweiz beseitigt werden.

Die Vorlage hat insbesondere die folgenden Auswirkungen:

Sie ermöglicht es inländischen Konzernen, ihre Obligationen zu wettbewerbsfä-

higen Rahmenbedingungen aus der Schweiz heraus auszugeben. Es ist davon auszugehen, dass bisher im Ausland getätigte Emissionen vermehrt aus der Schweiz heraus erfolgen werden. Unter Umständen können auch ausländische Konzerne dazu bewogen werden, Obligationen aus der Schweiz zu emittieren. Es besteht zudem die Chance, dass die konzerninternen Finanzierungsaktivitäten vermehrt in der Schweiz betrieben werden. Dies führt zu einer Stärkung des Fremdkapi-

talmarkts.

Für die Zahlstellen hat die Umsetzung grössere administrative und technische

Auswirkungen (Anpassung der Informatiksysteme, Implementierung der entsprechenden Prozesse und Abläufe etc.); die Abwicklung der Verrechnungssteuer wird für diese aufwändiger im Vergleich zu heute. Diese administrativen und technischen Kosten wären mit der Einführung eines Meldeverfahrens im Inland geringer. Mit Blick auf die innenpolitischen Diskussionen der letzten Jahre und die zeitliche Dringlichkeit wird die Einführung eines Meldeverfahrens im Inland jedoch nicht vorgeschlagen.

Mit der Reform wird es für Anlegerinnen und Anleger attraktiver, inländische Ob-

ligationen über einen inländischen Effektenhändler zu erwerben, da die Umsatzabgabe entfällt. Dies führt zu einer leichten Belebung des Wertpapier- und Ver-

mögensverwaltungsgeschäfts.

Die Reform führt zu einem Abbau von Kapitalmarktverzerrungen im Bereich der

Zinsanlagen (steuerlicher Anreiz zur Auslandemission entfällt beziehungsweise der Anreiz, über einen ausländischen Effektenhändler zu erwerben, wird gemildert). Da bei der indirekten Anlage künftig der Anreiz für die Investition über ein