Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
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1 Ausgangslage
Zinszahlungen auf Obligationen*1 schweizerischer Unternehmen unterliegen einer Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Schweizer Obligationen sind deshalb für die Anlegerinnen und Anleger unattraktiv, selbst wenn diese Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung der Steuer haben. Die Gründe hierfür sind der Liquiditätsnachteil zwischen Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie der mit der Rückerstattung verbundene administrative Aufwand.
Als Reaktion darauf weichen Schweizer Konzerne regelmässig der Verrechnungssteuer aus, indem sie ihre Obligationen über eine ausländische Gesellschaft begeben. Auch konzerninterne Finanzierungsaktivitäten* werden bisweilen nicht in der Schweiz angesiedelt. Daraus ergibt sich ein Verlust an Wertschöpfung, Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen. Zudem gibt es bei diesen formell ausländischen Titeln keine Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuer durch die Verrechnungssteuer, wie sie insbesondere für inländische natürliche Personen nötig wäre.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Verrechnungssteuer auszuarbeiten. Er hat dazu an seinen Sitzungen vom 26. Juni sowie 27. September 2019 die wesentlichen Eckwerte der Reform festgelegt. Diese beruhen zu einem bedeutenden Teil auf den von einer Subkommission der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats kommunizierten Eckwerten zur parlamentarischen Initiative 17.494.
Auf die Attraktivität des Kapitalmarkts Schweiz haben nebst der Verrechnungssteuer auch die Umsatzabgabe und die Gewinnsteuer einen wesentlichen Einfluss. Bei der Umsatzabgabe schlägt der Bundesrat punktuelle Anpassungen vor. Auf Massnahmen bei der Gewinnsteuer verzichtet der Bundesrat (Ziff. 1.2.4).
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Die geltende Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund erhobene Quellensteuer* in der Höhe von 35 Prozent. Sie wird u.a. auf Erträgen beweglichen Kapitalvermögens erhoben (Steuerobjekt): Dazu gehören Zinsen, Kundenguthaben, Beteiligungserträge sowie die entsprechenden Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen (KKA)* gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG)2. Zudem fällt die Verrechnungssteuer auf bestimmten Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen an.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Steuersubjekt, bspw. Emittentin einer Obligation) richtet der Anlegerin oder dem Anleger (bspw. der Inhaberin oder dem Inhaber der Obligation) 65 Prozent des Ertrags aus; 35 Prozent überweist er der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Steuerpflichtig sind Schuldner, die ihren Sitz in der
1 Die wichtigsten Fachbegriffe werden im Glossar erläutert. Sie sind bei der ersten Verwendung mit einem Stern * gekennzeichnet.
2 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, SR 951.31.