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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1,

beschliesst:

I

Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 In den Artikeln 8 Absatz 2, 22 Absatz 2 und 24 Absatz 5 wird «Die Verordnung» ersetzt durch «Der Bundesrat», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 In den Artikeln 21 Absatz 3 und 25 Absatz 2 wird «die Verordnung» ersetzt durch «der Bundesrat».

Art. 4

Marginalie: A. Gegenstand der Steuer, I. Kapitalerträge, 1. Regel

1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind unter Vorbehalt von Absatz 2 die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:

a. der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Schuldbuchguthaben;

b. der von einem Inländer ausgegebenen Seriengülten;

c. der von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Schuldbuchguthaben;

d. der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine;

e. der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen;

SR ..........

1BBl 2020 ...

2 SR 642.21

2018–......