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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1,
beschliesst:
I
Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 8 Absatz 2, 22 Absatz 2 und 24 Absatz 5 wird «Die Verordnung» ersetzt durch «Der Bundesrat», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
2 In den Artikeln 21 Absatz 3 und 25 Absatz 2 wird «die Verordnung» ersetzt durch «der Bundesrat».
Art. 4
Marginalie: A. Gegenstand der Steuer, I. Kapitalerträge, 1. Regel
1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind unter Vorbehalt von Absatz 2 die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a. der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Schuldbuchguthaben;
b. der von einem Inländer ausgegebenen Seriengülten;
c. der von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Schuldbuchguthaben;
d. der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine;
e. der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen;
SR ..........
1BBl 2020 ...
2 SR 642.21
2018–......