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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 8 Seiten

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Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich - VE AS 202x

Art. 11 Abs. 1 und 2

1 Die Laboratorien melden fedpol jeweils bis Ende Februar die Zahl der folgenden im Vorjahr erstellten Gutachten:

a. Gutachten im Rahmen von Zivil- und Verwaltungsverfahren (Art. 49 und 50 GUMG);

b. Gutachten ausserhalb von behördlichen Verfahren (Art. 51 GUMG);

c. Gutachten nach Buchstabe b, die zu pränatalen Vaterschaftsabklärungen erstellt wurden (Art. 52 GUMG);

d. Gutachten, die unter Beizug eines anerkannten schweizerischen Labors erstellt wurden;

e. Gutachten, die unter Beizug eines nicht anerkannten schweizerischen oder eines ausländischen Labors erstellt wurden.

2Aufgehoben

Art. 12 Analysemethoden zur Feststellung des Abstammungsverhältnisses

1 Das Abstammungsverhältnis muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ermittelt werden.

2 Die Klärung der Abstammung eines Kindes erfolgt standardmässig auf der Grundlage des Vergleichs der DNA-Profile des Kindes, der Mutter und des mutmasslichen Vaters.

3 In begründeten Einzelfällen kann die Klärung der Abstammung auf der Grundlage des Vergleichs des DNA-Profils des Kindes und entweder jenes der Mutter oder des mutmasslichen Vaters erfolgen.

Art. 12a Identitätsprüfung

1 Im Auftrag zur Erstellung von DNA-Profilen müssen die zu untersuchenden Personen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Heimatort oder Staatsangehörigkeit bezeichnet werden.

2 Bei der Probeentnahme muss sich die zu untersuchende Person durch einen gültigen amtlichen Ausweis mit Foto legitimieren. Das Ausweispapier ist zu fotokopieren. Bei einem Säugling oder Kleinkind kann auf die Vorlage eines amtlichen Ausweises verzichtet werden.

3 Die zu untersuchende Person ist bei der Probeentnahme zu fotografieren. Das Foto ist von ihr oder von ihrem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

4 Die Identitätsprüfung ist zu dokumentieren, und das entsprechende Dokument ist dem Gutachten nach Artikel 16 beizulegen.

5 Die Person, welche die Identitätsprüfung durchführt und die Probe entnimmt, muss die Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigen.