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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 8 Seiten
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Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich - VE AS 202x
6 Beauftragt das Laboratorium eine Ärztin oder einen Arzt mit der Probeentnahme, so ist es für eine sorgfältige Instruktion über die Identitätsprüfung sowie die Entnahme und Aufbewahrung der Probe verantwortlich.
Art. 12b Nächste Angehörige
Nächste Angehörige nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b GUMG sind:
a. Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
b. Kinder, Eltern und Geschwister;
c. Grosseltern und Enkel.
Art. 12c Vorsorgliche Probeentnahme bei besonderer Dringlichkeit
1 Kann die Zustimmung der nächsten Angehörigen einer verstorbenen Person aus zeitlichen Gründen nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann das Laboratorium von der Person eine Probe entnehmen, wenn das zuständige Gericht eine solche angeordnet hat.
2 Es stellt die Probe sicher, bis die Zustimmung der nächsten Angehörigen erfolgt ist oder das Gericht über die Zulässigkeit der Erstellung des DNA-Profils entschieden hat.
Art. 13 Bearbeitung der Proben
1 Proben sind doppelt und unabhängig voneinander zu analysieren.
2 Proben von Personen mit Knochenmarktransplantationen und von Zwillingen sind eigens zu kennzeichnen.
Art. 14
Aufgehoben
Art. 16a Aufbewahrung der Proben bei ausserbehördlichen Verfahren
Im Falle eines ausserbehördlichen Verfahrens vernichtet das Laboratorium die Probe drei Monate nach dem Versand des Gutachtens an den Auftraggeber, sofern dieser keine längere Aufbewahrungsdauer wünscht.
Art. 16b Schutz von Proben und genetischen Daten
1 Wer im Rahmen von genetischen Untersuchungen genetische Daten bearbeitet, muss sicherstellen, dass der Schutz der Daten insbesondere vor unbefugter oder versehentlicher Bekanntgabe, Veränderung, Löschung, Erstellung von Kopien sowie vor Verlust gewährleistet ist.
2Der Schutz ist durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu gewährleisten, insbesondere durch: