Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten
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aktuell kein solches Laboratorium, obwohl die entsprechenden Untersuchungen heute noch ohne Bewilligung durchgeführt werden könnten.
Zur Gewährleistung der Sicherheit von Proben und genetischen Daten gelten neu allgemeine Vorgaben für veranlassende Personen und für Laboratorien, die genetische Untersuchungen durchführen (Art. 4; gültig auch für Laboratorien, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen). Bei diesen Vorgaben handelt es sich grösstenteils um eine Konkretisierung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Kantone. Daher führen diese Vorgaben nicht zu einem wesentlich grösseren Aufwand als bisher. Die neu eingeführte Verpflichtung der bewilligten Laboratorien, ein Konzept für die Sicherheit von Proben und genetischen Daten zu erstellen (vgl. Art. 22, Art. 50 sowie Anhang 3) ist mit einem geringen Aufwand verbunden. Die in Anhang 3 beschriebenen und durch das einzelne Labor zu definierenden technischen und organisatorischen Massnahmen gehören jedoch weitestgehend schon zum nach heutigem Recht geforderten Schutzstandard.
Neu dürfen auch Apothekerinnen und Apotheker sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgewählte genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen (vgl. Art. 6 und Art. 7). Diese Leistungen können jedoch nicht zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden.
Genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs dürfen neu nur noch von bestimmten Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden (vgl. Art. 37). Anderen Fach- oder Privatpersonen ist die Veranlassung untersagt.
4.4. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft
Die Regelungen dieser Verordnung gehen nicht über die bereits in der Botschaft zum nGUMG ausgewiesen Änderungen hinaus (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter Ziff. 3.4 und 3.5 der Botschaft). Das Ausführungsrecht bestimmt jedoch in gewissen Bereichen sehr konkrete – im Gesetz angelegte – Regelungen, auf deren Auswirkungen, im Folgenden genauer eingegangen wird.
Die Festlegung von Gesundheitsfachpersonen, die genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften (z.B. Ernährungs- und Sportlichkeitstests) veranlassen dürfen, führt zu einer leichten Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Gemäss der Marktanalyse, die 2015 im Auftrag des BAG durchgeführt wurde44, bieten auch Fitnesscenter Gentests im Bereich Sport und Ernährung an. Sofern keine Gesundheitsfachperson nach Artikel 37 beigezogen wird, müssen Fitnesscenter dieses Angebot künftig einstellen.
Mit Blick auf Auswirkungen auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Gesundheitskosten ist Folgendes festzuhalten: Genetische Untersuchungen, die von anderen Fachpersonen als Ärztinnen und Ärzte veranlasst werden, sowie diejenigen genetischen Untersuchungen, die von Privatpersonen veranlasst werden dürfen, werden nicht von der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet. Anders ist es bei genetischen Untersuchungen zur Abklärung von möglichen Krankheitsrisiken. Diese müssen durch einen Arzt oder eine Ärztin veranlasst werden (inkl. Gentests, die sich an ein breites Publikum richten). Diese genetischen Analysen und damit verbundenen Beratungen werden von der OKP im Rahmen der massgebenden Bestimmungen (Krankenpflege-Leistungsverordnung45; Analysenliste46) und geltenden Tarifen vergütet. Mit der Totalrevision des GUMG und seines Ausführungsrechts ändert sich daran nichts. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Revision an und für sich eine Auswirkung auf die Gesundheitskosten hat. Das EDI hat allerdings keine Zahlen dazu, inwiefern Personen, die einen Online-Gentest im Ausland durchführen lassen und anschlies-
44 Marktanalyse und Abschätzung der Marktentwicklung von nicht-medizinischen genetischen Untersuchungen, abrufbar unter www.bag.admin.ch/de/gumg > Dokumente
45 SR 832.112.31
46 Anhang 3 der Krankenpflegeleistungsverordnung 41/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020