Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/27: Revision der Stromversorgungsverordnung (Art. 8a) · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Revision der Stromversorgungsverordnung

(StromVV, SR 734.71; Art. 8a)

1. Einleitende Bemerkungen

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und Dezentralisierung ist es für Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger als Eigentümer ihrer Verbrauchs- und Erzeugungsdaten in verschiedener Hinsicht von Nutzen, wenn sie auf diese Daten möglichst umfassend, einfach und direkt zugreifen können. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050. So unterstützen Informationen über den eigenen Stromverbrauch sowohl die Motivation als auch die Möglichkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz. Neben einer Visualisierung kann sodann der Zugang zu den eigenen Daten die Entwicklung der dezentralen, erneuerbaren Stromproduktion und Innovationen unterstützen.

Mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 wurde die Einführung von intelligenten Messsystemen beschlossen (Art. 17a des Stromversorgungsgesetzes [StromVG] sowie Art. 8a und 31e der Stromversorgungsverordnung [StromVV]). Die technischen Mindestanforderungen an diese Systeme sehen vor, dass neben den Verteilnetzbetreibern, die mit der Vornahme des Messwesens betraut sind, auch die Endverbraucher und Erzeuger Zugang zu ihren Messdaten haben.

In der Praxis haben aber bis dato nicht alle Endverbraucher und Erzeuger gleichermassen Zugang zu ihren Messdaten. Die vorliegende Verordnungsänderung präzisiert daher, wie dieser Zugang zu gewährleisten ist. Mit der vorliegenden Änderung wird klargestellt, dass die Messdaten dem Endverbraucher oder Erzeuger durch den Verteilnetzbetreiber nicht nur anzuzeigen, sprich zu visualisieren sind, sondern auf Verlangen auch zur Verfügung gestellt werden müssen. Namentlich muss auch ein Datenexport möglich sein. In Zukunft könnte der Datenzugang für die Endverbraucher und Erzeuger sowie für alle interessierten Akteure auch über einen nationalen Datahub gewährleistet sein.

2. Grundzüge der Vorlage

Die gesetzlichen Mindestanforderungen sehen derzeit vor, dass jedes intelligente Messsystem eine Schnittstelle aufweist, die es dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber ermöglicht, seine Messwerte, einschliesslich der 15-minütigen Lastgangwerte, im Moment ihrer Erfassung abzurufen (Art. 8a Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StromVV). Dieser Datenabruf muss zusätzlich auch über das vom Verteilnetzbetreiber betriebene zentrale Datenbearbeitungssystem möglich sein (Art. 8a Abs. 1 Bst. c

StromVV). Weiter ist vorgesehen, dass dem Messkunden die Messdaten verständlich dargestellt werden müssen (Art. 8a Abs. 2 Bst. c StromVV).

Die vorliegende Änderung stellt diesbezüglich drei Punkte klar: Erstens muss es den Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern möglich sein, ihre Messdaten beim Abruf auch herunterzuladen, also aus der sog. lokalen Schnittstelle und dem zentralen Datenbearbeitungssystem zu exportieren. Diese Rechtsänderung orientiert sich nicht zuletzt auch an einer Branchenempfehlung des Verbandes der Schweizerischen Elektrizitätsunternehmen, nach welcher die Netznutzer Anspruch auf Lieferung und Verwendung ihrer Messdaten haben (Metering Code Schweiz, Technische Bestimmungen zu Messung und Messdatenbereitstellung, Ausgabe vom Oktober 2018, Ziff. 1.5). Zweitens müssen die Verteilnetzbetreiber die Messdaten in einem international üblichen Datenformat zur Verfügung stellen. Drittens müssen der Datenabruf und der Datenexport kostenlos sein. Die beiden letztgenannten Präzisierungen decken sich mit dem, was punkto Datenzugang bereits in den Erläuterungen zur Änderung der StromVV anlässlich der Energiestrategie 2050 enthalten ist.