Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/27: Revision der Stromversorgungsverordnung (Art. 8a) · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stromversorgungsverordnung
(StromVV, SR 734.71; Art. 8a)
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Diese Änderungen haben weder finanzielle noch personelle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft. Für einzelne Verteilnetzbetreiber könnte die nunmehr unmissverständliche Vorgabe zur Ermöglichung eines Exports der Messdaten zur Folge haben, dass sie ihre Messsysteme optimieren müssen. Allenfalls notwendige Nachrüstungen sind ohne grossen zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich. Sie müssen nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung baldmöglichst, spätestens bis zum 1. April 2021 vorgenommen werden. Damit verbundene Kosten sind dem betreffenden Verteilnetzbetreiber als Netzkosten anrechenbar.
Die Sicherstellung eines optimalen Zugangs für den Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber auf die eigenen Messdaten unterstützt über die Ziele der Energiestrategie 2050 hinaus auch die Erschliessung von Innovationspotenzialen. So können in Zukunft neuartige Energiedienstleistungen erbracht werden. Zu denken ist etwa an den Einsatz neuer digitaler Technologien im Bereich von Smart Home-Applikationen oder bei der Umsetzung von Effizienzmassnahmen mit Verbrauchsüberwachung.
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Das EU-Recht1 sieht eine Einführung von intelligenten Messsystemen vor. Die Mitgliedstaaten können von einer flächendeckenden Einführung nur dann absehen, wenn diese im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt wurde. Das EU-Recht enthält dabei auch gewisse technische und funktionale Mindestanforderungen an die Ausstattung der intelligenten Messsysteme. So ist unter anderem vorgesehen, dass der Betreiber des Messsystems dem Endverbraucher seine Messdaten auf dessen Wunsch hin über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung stellen muss. Die vorliegende Anpassung der StromVV bewegt sich im Rahmen dieser Vorgaben. Ohnehin werden im vergleichsweise kleinen Schweizer Markt grundsätzlich die gleichen Messsysteme verwendet wie in den EU-Mitgliedstaaten.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Der Zugang zu den eigenen Messdaten muss auf zwei Wegen möglich sein. Einerseits kann er über die lokale Schnittstelle stattfinden, die jeder Elektrizitätszähler eines jeden intelligenten Messsystems aufweisen muss. Andererseits können die Messdaten auch auf dem vom Verteilnetzbetreiber betriebenen zentralen Datenbearbeitungssystem abgerufen werden. Die vorliegende Verordnungsänderung stellt klar, dass es für den Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber beide Male möglich sein muss, die Messdaten beim Abruf auch kostenlos herunterzuladen, und dass zur Darstellung der Messdaten ein international übliches Format zu verwenden ist. Sofern diese Möglichkeit von einem Messsystem technisch noch nicht unterstützt wird, ist es nach Inkrafttreten dieser Änderung umgehend,
spätestens aber bis zum 1. April 2021, und auf Anrechnung an die Netzkosten nachzurüsten. Ausnahmen können unter Umständen nach dem aktuellen Artikel 31j Absätze 1 und 2 StromVV (neu Art. 31l
1 Siehe insbesondere die Artikel 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125.