Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/27: Revision der Stromversorgungsverordnung (Art. 8a) · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stromversorgungsverordnung
(StromVV, SR 734.71; Art. 8a)
Abs. 1 und 2 StromVV) für ältere Messsysteme bestehen, sofern sich diese nicht ohne erheblichen Zusatzaufwand in einen StromVV-konformen Zustand überführen lassen (vgl. Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission, Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050, Ausgabe vom 1. Juni 2019, Ziff. 32, sowie Newsletter 9/2019 vom 26. September 2019).
Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 und Buchstabe c
Die Bestimmung von Buchstabe a Ziffer 3 bezieht sich auf den Datenzugang via die lokale Schnittstelle. Hierbei erfolgt der Abruf der Messwerte unmittelbar («im Moment ihrer Erfassung»). Folglich muss es dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber auch möglich sein, die Daten jederzeit herunterzuladen, sprich auf einen eigenen Datenträger zu exportieren bzw. zu importieren. Zu den international üblichen Datenformaten gehören zum Beispiel csv, xml und DLMS/COSEM. In Ziffer 2 wird in der französischen Fassung eine rein redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Buchstabe c bezieht sich auf den Datenzugang über das zentrale Datenbearbeitungssystem. Auch hier muss es für Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber neben einer blossen Visualisierung möglich sein, die eigenen Messdaten herunterzuladen. Im Unterschied zur lokalen Schnittstelle muss diese Möglichkeit aber nur einmal täglich für die Daten der letzten 24 Stunden gewährleistet sein. Die Anforderung an das zu verwendende Datenformat ist indessen dieselbe.
Artikel 8a Absatz 1bis
Diese Bestimmung stellt klar, dass dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber sowohl für den Abruf der eigenen Messdaten als auch für ein Herunterladen der Daten keine Kosten individuell angelastet werden dürfen. Allfällige Kosten sind als Netzkosten anrechenbar und dürfen vom Netzbetreiber bei der Festlegung des Netznutzungstarifes entsprechend berücksichtigt werden.
Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c
Die Änderung dieser Bestimmung verdeutlicht, dass die Vorgabe hinsichtlich des international üblichen Datenformats nur für den Datenexport gilt. Für die Visualisierung der Messdaten genügt es,
wenn die Darstellung für den Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber verständlich ist.
Artikel 31l
Die Absätze 1–5 entsprechen der bisherigen Übergangsbestimmung von Artikel 31j. Die darin enthaltenen Vorgaben werden im Rahmen der vorliegenden Änderung in eine neue Übergangsbestimmung überführt. Neu ist aber der zusätzliche Absatz 6. Nach dieser Bestimmung müssen die Netzbetreiber die neuen Vorgaben möglichst zeitnah und spätestens bis zum 1. April 2021 umsetzen, sprich innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung. Ausnahmen kann es für Messsysteme geben, die vor dem 1. Januar 2018 installiert oder vor dem 1. Januar 2019 beschafft wurden.