Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/31: Änderung des Luftfahrgesetzes · 10 Seiten
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4 Rechtliche Aspekte
Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 87 der Bundesverfassung vom 18. April 19997 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Dieser gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Luftfahrt zu erlassen. Die vorliegende Gesetzesrevision bewegt sich innerhalb des Rahmens dieser Bundeskompetenz.
Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die geplante Revision des Luftfahrtgesetztes betrifft einen Bereich des Luftverkehrs, in dem sich die Schweiz zur Erfüllung internationaler Vorgaben staatsvertraglich verpflichtet hat. Entsprechende völkerrechtliche Verträge bestehen mit der ICAO, mit der EU oder anderen Staaten. Hier geht es um das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Luftverkehr8. Im Rahmen des Luftverkehrsabkommens mit der EU beabsichtigt die Schweiz, die Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 zu übernehmen. Dies geschieht jeweils durch einen Beschluss des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäische Union/Schweiz, der den Anhang des Luftverkehrsabkommens durch die Aufnahme der entsprechenden EU-Verordnungen ändert. Für eine völkerrechtskonforme Umsetzung müssen die auf innerstaatlicher Ebene vorgesehenen Massnahmen mit den internationalen Verpflichtungen kompatibel sein. Dies ist bei den vorgeschlagenen Änderungen der Fall.
Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20029 (ParlG) in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
Datenschutz
4.4.1 Alkoholkontrollen
Die Resultate von Vorfeldinspektionen werden in der zentralisierten SAFA Datenbank der EU erfasst. Die Alkoholkontrollergebnisse werden dabei ebenfalls in die Datenbank eingespeist. Diese Resultate enthalten jedoch weder personenbezogene Daten der jeweiligen Besatzungsmitglieder noch die Alkoholwerte. Sie sind der EU zum Schutz der Daten der betroffenen Person anonymisiert zu übermitteln. Die entsprechenden Grundlagen sind in der Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 enthalten
4.4.2 Ärztliches Melderecht
Mit der beabsichtigen Neuregelung werden die notwendigen rechtlichen Grundlagen für die Übermittlung besonders schützenswerter Daten der betroffenen Flugbesatzungsmitglieder an das BAZL geschaffen.
7 SR 101.
8 SR 0.748.127.192.68.
9 SR 171.10.
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