Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/31: Änderung des Luftfahrgesetzes · 10 Seiten
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2 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
Art. 90bisRandtitel
Gemäss Art 90bisBuchstabe a LFG ist die Tätigkeit in angetrunkenem Zustand oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbesatzungsmitglied untersagt. Die Arbeitstätigkeit von Flugbesatzungsmitgliedern umfasst alle Aufgaben, welche ein Flugbesatzungsmitglied für den Betreiber wahrzunehmen hat. Nebst dem eigentlichen Flugdienst gehören hierzu insbesondere auch diverse Vorbereitungshandlungen administrativer oder physischer Natur (z.B. Leistungsberechnung, Briefings, Vorflugkontrollen, Vorarbeiten in der Kabine oder mit den Fluggästen, die Erteilung von oder die Teilnahme an Schulungen und Überprüfungen oder bestimmte Elemente des Bereitschaftsdienstes). Mit der Streichung von «an Bord» im Randtitel von Art. 90bisdes deutschsprachigen Gesetzestextes soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die eigentliche Arbeitstätigkeit bereits vor Betreten des Flugzeugs beginnt.
Art. 100 Randtitel und Absatz 4
Da die von Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise Psychologinnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen gemeldeten gesundheitlichen Daten, ähnlich wie bei der Meldung von Staatsanwaltschaften und Gerichten über strafbare Handlungen, zum Entzug von Bewilligungen, Ausweisen und Erlaubnissen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a LFG führen, soll dieser Artikel durch das Melderecht in Absatz 4 ergänzt werden. Entsprechend soll der Randtitel in «IV. Meldepflichten, Einholen von Stellungnahmen und Melderechte» geändert werden.
Der geplante Gesetzestext soll lediglich eine freiwillige Meldung ohne weitere administrative Hürden ermöglichen; auf das Einführen einer Meldepflicht wird verzichtet. Die Meldung ist direkt beim fliegerärztlichen Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt einzureichen. Das Melderecht gilt unter Hinweis auf Artikel 106 Absatz 2 LFG nicht für Pilotinnen und Piloten der militärischen Luftfahrt. Die militärische Luftfahrt ist der Staatsluftfahrt zuzuordnen, wonach die Normen der Zivilluftfahrt dort nicht zur Anwendung gelangen. Sofern eine Pilotin oder ein Pilot neben militärischen Luftfahrzeugen auch Zivilluftfahrzeuge operiert (z.B. im Rahmen einer Nebenanstellung bei einem Zivilluftfahrtunternehmen), ist er in diesem Bereich hingegen vom Melderecht betroffen.
In Bezug auf die Meldung von Fluglotsinnen und Fluglotsen ist hingegen darauf hinzuweisen, dass alle jene davon betroffen sind, welche über eine zivile Fluglotsenlizenz verfügen. Insofern auch jene Fluglotsinnen und Fluglosten, welche in Erweiterung dieser Lizenz militärische Operationen koordinieren. Das weitere Vorgehen gegen Personen, welche aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, ein Luftfahrzeug sicher zu führen bzw. ihre mit dem Beruf einhergehenden Aufgaben wahrzunehmen, sind bereits in der geltenden schweizerischen und europäischen Gesetzgebung5 geregelt, weshalb kein weiterer Anpassungsbedarf besteht. Unter Beurteilung der allfälligen Gefahrensituation wird möglicherweise ein sofortiges Flugverbot gegen das gemeldete Flugbesatzungsmitglied bzw. bei den Fluglotsinnen und Fluglotsen der Entzug oder die Aussetzung von Lizenzen und Berechtigungen verhängt und/oder das medizinische Tauglichkeitszeugnis entzogen, um eine mögliche Gefährdung von Dritten zu verhindern. Die Pilotin oder der Pilot, das Mitglied der Crew oder die Fluglotsin oder der Fluglotse hat sich in der Folge den angeordneten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um das Bestehen seiner Tauglichkeit nachzuweisen und wieder zum Flugverkehr bzw. dessen Koordination zugelassen zu werden. In weniger gravierenden Fällen werden sie aufgeboten, sich innert kurzer Frist vom zuständigen Fliegerarzt untersuchen zu lassen.
5 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates; Artikel 92 LFG; Artikel 1a ff. der Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals (SR 748.222.1). 6 / 10 COO.2207.111.4.4719319