Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/31: Änderung des Luftfahrgesetzes · 10 Seiten
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1.1.2 EU Programme für unangekündigte Vorfeldinspektionen (SAFA/SACA/SANA)
Die unangekündigten EU Vorfeldinspektionsprogramme dienen der Durchführung von Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen und Flugbesatzung von Betreibern aus Drittstaaten oder von Betreibern unter der Aufsicht eines EASA-Mitgliedstaats (inklusive Betreibern aus der Schweiz). An den Programmen nehmen 49 Staaten3 teil, darunter auch die Schweiz. Die Kontrollen werden von den jeweiligen Luftfahrtaufsichtsbehörden durchgeführt. In der Schweiz führt entsprechend das BAZL die Vorfeldinspektionen durch.
Werden Luftfahrzeuge aus Drittstaaten auf die Einhaltung flugbetrieblicher und technischer Vorschriften hin kontrolliert, spricht man von einer SAFA- («Safety Assessment Foreign Aircraft»), bei Kontrollen an einem Luftfahrzeug aus einem EASA-Mitgliedstaat von einer SACA-Inspektion («Safety Assessment Community Aircraft). Kontrollen bei nationalen Betreibern gelten als SANA-Inspektion («Safety Assessment -National Aircraft»). Bei SAFA kommen die Normen der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation («International Civil Aviation Organisation», ICAO) als Prüfstandard zur Anwendung, bei SACA und SANA die Ausführungsverordnungen des europäischen Zivilluftfahrtrechts.
Im Vordergrund der Inspektionen stehen Dokumente, Handbücher, Lizenzen, die Flugplanung, der generelle Zustand der Luftfahrzeuge, die Sicherheitsausrüstungen in der Kabine sowie der Umgang mit gefährlichen Gütern.
Sämtliche Inspektionsresultate werden den anderen Teilnehmerstaaten über eine zentralisierte Datenbank, welche von der Agentur für Flugsicherheit der Europäischen Union («European Union Aviation Safety Agency», EASA) verwaltet wird, zugänglich gemacht. Die Aufsichtsbehörde des Betreiber- bzw. des Registerstaates wird über die Datenbank zudem direkt über schwerwiegende Unregelmässigkeiten informiert. Die Rolle der EASA ist es, laufend für die programmweite Standardisierung zu sorgen, die Daten aus der Datenbank zu analysieren und der EU Kommission und den Teilnehmerstaaten Bericht zu erstatten, wenn Sicherheitsrisiken bestehen.
Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 sollen im Rahmen dieser Inspektionen die Flugbesatzungsmitglieder von nationalen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen eines Drittstaates oder eines EASA-Mitgliedstaates nun zusätzlich auch stichprobeweise einer Alkoholkontrolle unterzogen werden.
Die EASA legt den zuständigen nationalen Behörden eine Liste von Betreibern aus der EU und aus Drittstaaten vor, bei denen auf der Grundlage einer von der EASA durchgeführten Risikobewertung prioritär Alkoholtests durchzuführen sind. Die Liste dient dabei der Prioritätensetzung. Alle übrigen Kontrollen haben nach dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung, das heisst unabhängig von Nationalität, Registration, Ausgangspunkt oder Destination zu erfolgen. Entscheidend sind Faktoren wie beispielsweise Verkehrszahlen, Passagiervolumen oder Langstreckenflüge.
Die Änderung der Vorfeldinspektionsbestimmungen soll einen wesentlichen Beitrag zur Minderung des Sicherheitsrisikos leisten, welches infolge einer Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum bei den Mitgliedern der Flugbesatzung entstehen kann.
1.1.3 Beantragte Neuregelung und Begründung
Mit dieser Gesetzesvorlage sollen die nationalen Bestimmungen an die neuen Vorgaben der EU angepasst werden. Heute werden die Flugbesatzungsmitglieder von der Polizei oder den Flugplatzleiterinnen bzw. Flugplatzleitern bei Verdacht auf übermässigen Alkoholkonsum zu einer Untersuchung angehalten. Letztere haben die betroffene Person hierfür an die Polizei zu überstellen, da eine Kontrolle durch die Flugplatzleiterin oder den Flugplatzleiter nicht erlaubt ist (Artikel 100terAbsatz 2 LFG). Im Lichte der
3 Stand per 1. Dezember 2019.
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