Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/31: Änderung des Luftfahrgesetzes · 10 Seiten
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Untersuchungen durch die Fliegerärztinnen und -ärzte, welche in regulären Zeitabständen erfolgt, neue oder akut auftretende Wahrnehmungen machen, die nicht mit der Ausübung der Lizenz vereinbar sind. Des Weiteren kann es vorkommen, dass ein Flugbesatzungsmitglied oder eine Fluglotsin bzw. ein Fluglotse infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls selber nicht (mehr) in der Lage ist, eine Meldung zu liefern. Hinzu kommen jene Fälle, bei welchen die Krankheitseinsicht absichtlich oder auch unabsichtlich nicht möglich ist.
Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sollen von ihrer Schweigepflicht entbunden sein, ohne dass sie vorgängig ein unter Umständen aufwändiges Verfahren initiieren müssen. Aufgrund von Artikel 321 Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19374 (StGB) kann auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Entbindung von der Schweigepflicht verzichtet werden. Die Ausübung des Melderechts ist somit straflos. Die Meldung soll auf freiwilliger Basis an die zuständige Aufsichtsbehörde, das heisst ans BAZL erfolgen. Auf eine Meldepflicht wird verzichtet.
Das Strassenverkehrsgesetz sieht bereits heute die erleichterte Meldung von Personen wegen körperlichen oder psychischen Krankheiten, Gebrechen oder einer Sucht durch ihren Arzt vor, wenn das sichere Führen eines Motorfahrzeuges in Frage steht. Die Meldung dieser Personen kann direkt bei der zuständigen kantonalen Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte ohne vorherige Entbindung vom Berufsgeheimnis erfolgen. Eine analoge Regelung soll mit der geplanten Revision des Luftfahrtgesetzes eingeführt werden, wobei die Meldung direkt ans BAZL zu erfolgen hat. Weiter sollen im Luftfahrtgesetz auch Psychologinnen und Psychologen zur Meldung ohne vorherige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ermächtigt werden, da diese im Rahmen ihrer Berufstätigkeit häufig über solche sicherheitsrelevanten Informationen Kenntnis erhalten. Darüber hinaus sollen auch die jeweiligen Hilfspersonen in diesen Fällen von der Schweigepflicht entbunden werden.
4 SR 311.0
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