Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199076, das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200677 über die Finanzhilfen an die Bürgschaftsorganisationen für KMU und die Verordnung vom 12. Juni 201578 über die Finanzhilfen an die Bürgschaftsorganisationen für KMU gelten insbesondere im Verhältnis des Bundes zu den vier Bürgschaftsorganisationen weiterhin, sofern nicht explizit in dieser Vorlage bzw. in der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung davon abgewichen wird. Eine wesentliche Abweichung sind die in den Artikeln 3 und 4 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verankerten Deckungsgrade von 100 bzw. 85 Prozent für die bis am 31. Juli 2020 möglichen Covid-19-Kredite (anstatt von 65 Prozent gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an die Bürgschaftsorganisationen für KMU).

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Bundesrat erhält aufgrund von Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 6 Rechtsetzungsbefugnisse. Zur Wahrung seiner Interessen oder zur Vereinheitlichung der Praxis der vier Bürgschaftsorganisationen kann der Bund mittels Verordnung Aspekte zum Rangrücktritt, zur vorzeitigen Honorierung der Solidarbürgschaften und zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen regeln.

5.7 Datenschutz

Die Vorlage enthält neben der spezifischen Bestimmung zur Nationalbank (Art. 28 Ziff. 3) keine neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Artikel 11 Absatz 5 hält aber ausdrücklich fest, dass das Bankkunden-, Steuer-, Revisions- oder Amtsgeheimnis bei der Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und Informationen zwischen den Parteien des Covid-19- Kredit-Bürgschaftssystems nicht geltend gemacht werden kann. Der Informationsfluss und die entsprechende Bearbeitung und Verknüpfung der Daten sind unabdingbar, um Missbräuchen bezüglich dem Einsatz öffentlicher Mittel vorzubeugen bzw. diese zu bekämpfen und zu verfolgen (s. Ziff. 1.3) und um die allfällig gezogenen Bürgschaften effizient und effektiv abwickeln zu können. Die Beschränkung der erwähnten Geheimhaltungsrechte war bereits in COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung enthalten. Sie wird bei der Überführung ins ordentliche Recht nur präzisiert.

76SR 616.1

77SR 951.25

78 SR 951.251