Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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soll die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202071, die gemäss deren Artikel 25 auf sechs Monate befristet ist, ins ordentliche Recht überführen.

4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ist Bestandteil der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie. Mit ihr wollte der Bundesrat den an sich wirtschaftlich gesunden KMU ermöglichen, sich mittels verbürgten Krediten rasch und unbürokratisch Liquidität zu beschaffen.

Sowohl bei der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung als auch bei dieser Vorlage knüpft der Bundesrat am seit Jahren bestehenden System der Finanzhilfen des Bundes an die vier staatlich anerkannten Bürgschaftsorganisationen an. Somit mussten keine grundlegend neuen Verfahren implementiert und keine neuen Organisationen aufgebaut werden.72

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich – wie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200673 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU – auf Artikel 103 BV zur Strukturpolitik ab. Mit der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung74 wollte der Bund die notwendige Liquidität für private KMU sichern, denen grundsätzlich keine anderen Möglichkeiten zur kurzfristigen Finanzierung offenstanden. Sie hätten den Banken keine oder nur geringfügige Sicherheiten für zusätzliche Kredite anbieten können und sie hätten sich ohne Bürgschaften nicht über den Finanzmarkt finanzieren können. Es sollten Liquidationen und Konkurse von an sich wirtschaftlich gesunden KMU und damit verbunden der Verlust der Arbeitsplätze vermieden werden (s. Ziff. 1.2 und 3.2).

Die entsprechende Strukturpolitik ist Bestandteil der bundesrätlichen Notmassnahmen. Sie war befristet, da gemäss Artikel 11 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung Kreditgesuche nur bis zum 31. Juli 2020 bei den Kreditgeberinnen eingereicht werden konnten. Sie schuf folglich kein dauerhaftes neues Bürgschaftssystem für Unternehmenskredite.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage und die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sind mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar. Sämtliche für den schweizerischen Wirtschaftsstandort wesentlichen Länder haben vergleichbare Instrumente zur Stabilisierung der in ihrem Land domizilierten Unternehmen eingesetzt. Die direkte oder indirekte

71 SR 951.261

72Vgl. die Erläuterungen zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, S. 2 ff.

73SR 951.25

74 SR 951.261