Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der im Rahmen der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung geleisteten Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind zurzeit nur sehr bedingt abschätzbar. Unklar ist insbesondere die kontrafaktische wirtschaftliche Situation ohne solche Liquiditätshilfen. Die Tatsache, dass bisher rund 128 000 Anträge für Covid-19-Kredite gestellt wurden, deutet aber darauf hin, dass bei sehr vielen Unternehmen Probleme mit der Liquidität bestanden haben oder zumindest erwartet wurden.

Simultan auftretende Liquiditätsprobleme bei vielen Unternehmen könnten zu einer Konkurswelle, inkl. Rückkoppelungseffekten führen, die hohe gesamtwirtschaftliche Kosten hätte. Durch die Zerstörung von Produktionsfaktoren könnten diese Kosten langfristiger Natur sein. Aus einer gesamtwirtwirtschaftlichen Sicht war deshalb vor allem die Verhinderung einer solchen Konkurswelle relevant. Die schnelle Bereitstellung von Liquidität in der vorliegenden Krise war deshalb sinnvoll und trug mutmasslich zur Stabilisierung der Liquiditätssituation bei den Unternehmen bei. Indem Konkurse von Unternehmen verhindert werden, sind von diesen Liquiditätshilfen auch positive Effekte für das zukünftige Wirtschaftswachstum zu erwarten. Inwieweit sich die jetzt aufgenommenen Schulden jedoch auf die Investitionstätigkeit der Unternehmen in den nächsten Jahren, in welchen sie die Schulden amortisieren werden müssen, auswirken wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Gewisse negative Effekte auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund einer Investitionsschwäche können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die vorgesehene Dauer der Amortisation (Art. 3) scheint aber für ein an sich gesundes Unternehmen tragbar zu sein (s. Ziff. 1.4.3).

Die Liquiditätshilfen könnten den Strukturwandel verzögern, da möglicherweise auch Unternehmen finanziert wurden, die mittel- und längerfristig nicht rentabel gewesen wären. Damit könnten sich die Liquiditätshilfen auch auf den Wettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmen auswirken. Grundsätzlich standen die Covid-19-Kredite zwar jedem KMU in gleicher Weise offen, die damit einhergehenden Finanzierungsvorteile konnten zwischen den einzelnen Unternehmen aber variieren. Wettbewerbsverzerrungen könnten zudem durch eine missbräuchliche Beanspruchung der Liquiditätshilfen entstanden sein. Diese Auswirkungen werden aber durch eine Forderungsbewirtschaftung gemindert, welche die Rückzahlung der Hilfen und die Bekämpfung von Missbräuchen zum Ziel hat (s. Ziff. 1.3, Art. 7-11). Zudem dürften die Effekte der Vorlage auf den Strukturwandel und den Wettbewerb durch die Beschränkung der verbürgten Kredite auf grundsätzlich fünf Jahre zeitlich beschränkt sein.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 202070 zur Legislaturplanung 2019– 2023 nicht angekündigt. Sie ist eine unmittelbare Folge der Covid-19-Epidemie und

70 BBl 2020 1777 (19.078)