Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Bürgschaftsorganisation alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen (Art. 8 Abs. 1). Die wieder eingebrachten Forderungsbeträge gehen an den Bund (Art. 17). Eine faktenbasierte Schätzung der zu erwartenden Beträge ist aufgrund des einmaligen Charakters der Covid-19-Kredite nicht möglich. Es ist allerdings von einem verhältnismässig bescheidenen Betrag auszugehen.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Unternehmen beantragten die Covid-19-Kredite grundsätzlich bei ihrer Hausbank bzw. bei der PostFinance AG. Die vom Bund anerkannten vier Bürgschaftsorganisationen gewährten den Kreditgeberinnen, die den Unternehmen den Kredit ermöglichen, Sicherheiten in der Form von Solidarbürgschaften. Damit wurde die Vergabe von Bürgschaften über bestehende Strukturen dezentral und unter Nutzung der personellen Kapazitäten der vier Bürgschaftsorganisationen, der Banken und der PostFinance AG umgesetzt. Der Bund trägt dabei die Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen, welche diesen durch die Prüfung der Gesuche, die Überwachung und die Abwicklung der Bürgschaften entstehen (Art. 15). Der Kostenbeitrag des Bundes hängt längerfristig von der Anzahl Bürgschaften ab und schliesst ebenfalls die Kosten für den Beizug Dritter mit ein. Der Kostenbeitrag an die Bürgschaftsorganisationen ab 2021 ist mit Unsicherheiten verbunden und steht zum Zeitpunkt der Vernehmlassungsvorlage noch nicht fest.
Zur raschen Umsetzung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung war ein gezielter Ausbau der personellen Kapazitäten bei den Bürgschaftsorganisationen im Umfang von schätzungsweise 25 Vollzeitstellen nötig. Diese werden durch den vorgängig erwähnten Verwaltungskostenbeitrag des Bundes finanziert. Zusätzlich wurde für die Bearbeitung und Erfassung der Kreditgesuche befristet eine Zentralstelle durch die Bürgschaftsorganisationen eingerichtet (s. Ziff. 1.3 und 1.6). Deren einmalige Kosten im Umfang von schätzungsweise sechs Millionen Franken werden vom Bund über den ausserordentlichen Nachtragskredit getragen. Weiter werden vom Bund auch effektive zusätzliche Aufwendungen der Bürgschaftsorganisationen für IT und Rechtsberatung sowie die Unterstützung durch Dritte getragen.
Der Aufwand während der Phase 1 (Kreditgesuch und Vergabe, s. Ziff. 1.4.1) konnte in der Bundesverwaltung mit dem bestehenden Personal umgesetzt werden. Hingegen wird künftig der Aufwand für die Kontrolle und Aufsicht über die Bürgschaftsorganisationen sowie für die Berichterstattung an den Bundesrat über das Ausmass der Verbindlichkeiten des Bundes und für die Lieferung von Auswertungen zur Inanspruchnahme der Solidarbürgschaften zu einem befristeten personellen Mehrbedarf im SECO von fünf Vollzeitstellen führen. Dadurch entstehen Kosten von rund 900 000 Franken für Personalbezüge inkl. Arbeitgeberbeiträge. Zumindest in den Jahren 2020 und 2021 kann die entsprechende Finanzierung intern aufgefangen werden.