Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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staatliche Verbürgung für private Bankkredite ist dabei ein besonders häufig eingesetztes Instrument zur Liquiditätssicherung der Unternehmen.
Zum europäischen Recht siehe Ziffer 1.7.
5.3 Erlassform
Bei der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung stützte sich der Bundesrat direkt auf Artikel 185 Absatz 3 BV ab. Mit der Liquiditätssicherung für KMU mittels verbürgten Krediten beabsichtigte er, eine unmittelbar drohende schwere Störung für den Wirtschaftsstandort Schweiz bzw. für KMU mit Sitz in der Schweiz abzuwehren. Er musste diese Notverordnung auf sechs Monate befristen (s. Ziff. 1.5), wobei Kreditgesuche nur bis am 31. Juli 2020 eingereicht werden konnten.
Die Vorlage soll die noch benötigten Bestimmungen der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht überführen, indem diese auf formell-gesetzliche Stufe gehoben und punktuell ergänzt werden. Sie enthält grundlegende Bestimmungen zur Organisation und zum Verfahren der Bundesbehörden sowie der mit diesen im vorliegenden Fall finanziell und vertraglich zum Teil eng verbundenen Kreditgeberinnen und Bürgschaftsorganisationen. Zudem werden Aufgaben und Leistungen des Bundes geregelt. All diese Bestimmungen gehören in ein Bundesgesetz (Art. 164 Abs. 1 Bst. e und g BV).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage muss der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV nicht unterstellt werden. Es werden im Vergleich zur COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen. Zudem war der Verpflichtungskredit in der Höhe von 40 Milliarden Franken, der im Rahmen des Nachtrags I für die Umsetzung der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung beschlossen wurde, der Ausgabenbremse unterstellt.75
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Covid-19-Kredite dienten der unmittelbaren Liquiditätssicherung der KMU, nachdem sie infolge der bundesrätlichen Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihre Geschäftstätigkeiten vorübergehend einstellen oder zumindest einschränken mussten (s. Ziff. 1.2).
Der Vorentwurf regelt die Phasen 2 und 3 nach der Kreditvergabe (s. Ziff. 1.4.1), die bis am 31. Juli 2020 dauerte (Art. 11 Abs. 1 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung). Er sieht im Vergleich zur Verordnung keine neuen Subventionen vor, da er schwergewichtig Bestimmungen zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften und der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen enthält.
75 Bundesbeschluss Ia des Nationalrats (4. Mai 2020) und des Ständerats (5. Mai 2020) über den Nachtrag I zum Voranschlag 2020, Art. 2b (20.007).