Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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3 Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem
Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobst-
pflanzgutverordnung des WBF), SR 916.151.2
3.1 Ausgangslage
Die Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF regelt die Anforderungen an das vegetative Vermehrungsmaterial und Pflanzgut der wichtigsten Kern-, und Steinobstarten sowie der Erdbeere für eine gewerbsmässige Nutzung in der Landwirtschaft. Die seit 1999 bestehende Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF ist auf die Vermehrungsmaterial-Verordnung gestützt, konnte dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zu den entsprechenden Bestimmungen der EU jedoch nicht genügen. Nachdem die EU in den vergangenen Jahren eine Totalrevision ihrer Bestimmungen zu Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten durchgeführt hat, ist der Gleichwertigkeitsgrundsatz für die Sicherstellung einer grenzüberschreitenden Vermehrung von Sorten und eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Pflanzgutverkehrs von zentraler Bedeutung und stünde im Interesse der Schweizer Baumschulen und Obstproduzenten. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) stellt in Anhang 6 Artikel 1 das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten bereits als Gegenstand des Abkommens heraus, enthält aber noch keine Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung verankern würden. Das Agrarabkommen müsste im Anschluss an die Inkraftsetzung entsprechend geändert werden.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Im Sinne der Herstellung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit sollen Bestimmungen aufgenommen werden in Bezug auf:
(i) Richtlinie 2008/90/EG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
(ii) Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (iii) Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses
(iv) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Weiterhin sollen technische Bestimmungen aufgenommen werden in Bezug auf die Durchführungsrichtlinie (EU) …/… vom XXX zur Änderung der Richtlinien 66/402/EG, 68/193/EG, 2002/55/EG,
2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EG und 93/61/EG der Kommission und der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU hinsichtlich der Pflanzenschädlinge auf Saatgut und anderem pflanzlichen Vermehrungsmaterial. Die Verabschiedung ist erst im November 2019 erfolgt. Insbesondere Anhang 3 Ziffer 12 der Vorlage erhält erst nach der Veröffentlichung der Durchführungsrichtlinie seine endgültige Fassung.
Diese Änderungen bedingen eine Totalrevision der bestehenden Verordnung, bei der auch der Titel allgemeiner formuliert werden soll: «Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten (Obstpflanzgutverordnung WBF, OPflV-WBF)».