Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst

Sortenverzeichnisses sowie der nationalen Sortenverzeichnisse der Mitgliedstaaten durch einen Verweis via Agrarabkommen Anhang 6 auf die Durchführungsrichtlinie der EU, die diese Verzeichnisse definiert. Unter Buchstabe d wird die allgemeine Registrierungspflicht für Vermehrungsbestände eingeführt, die die Grundlage für die amtliche Kontrolle der spezifischen Anforderungen nach Anhang 3 ist.

In Absatz 2 wird die Teilmenge der registrierten Vermehrungsbestände bestimmt, von denen Material anerkannt werden kann. Dabei wird Bezug auf das durch die Definition der Materialkategorien gegebene Abstammungsprinzip genommen, das zusammen mit den spezifischen Vermehrungsbedingungen für Mutterpflanzen gemäss den Artikeln 24 und 26 die materielle Anforderung an das Vermehrungsschema darstellt.

In Absatz 3 wird die Ausnahme für Unterlagen, die keiner Sorte angehören gewährt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b).

Artikel 20

Die Produzenten werden in diesem Artikel gemäss den Artikeln 12 und 13 der Vermehrungsmaterial-Verordnung einer Zulassungspflicht unterstellt.

Die Zulassungsbereiche werden in Absatz 1 festgelegt – neu ist an dieser Stelle die Zulassung für die verschiedenen Tätigkeiten. Hierbei wird die Reproduktion von Mutterpflanzen von der Produktion von Vermehrungsmaterial unterschieden, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Betriebe, die die spezifischen Vermehrungsbedingungen gemäss Artikel 24 und 26 erfüllen können, die Reproduktion von Mutterpflanzen vornehmen können. Die Zulassung zur Erhaltung von Mutterpflanzen und Vermehrungsmaterial ist wie die Zulassung zu deren Reproduktion an die Möglichkeiten des Betriebes, die entsprechenden Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllen zu können, geknüpft. Die Aufbereitung umfasst lediglich die Behandlungen von Materialposten – somit könnten Betriebe, die lediglich Material importieren, um verpacken und in Verkehr bringen, gesondert zugelassen werden.

Absatz 3 enthält die Zulassungsbedingungen. Die Grundvoraussetzung ist eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach der Pflanzengesundheitsverordnung. Darauf aufbauend, muss das Personal qualifiziert sein, die Vermehrungsvorgänge, Eigenkontrollen durchführen und Aufzeichnungen führen zu können. Die Vermehrungsbewilligungen seitens der Züchter sind ebenfalls eine Voraussetzung, um sicherzustellen, dass ein validiertes Interesse zur Zulassung des Produzenten besteht. Schliesslich muss der Produzent die Rückverfolgbarkeit sicherstellen können.

In der Vollzugspraxis soll die Zulassungsverfügung stets zusammen mit der Zulassung zum Ausstellen von Pflanzenpässen erfolgen und die Zulassungsnummer entsprechend übernommen werden (Absatz 4).

Artikel 21

Die Eigenverantwortung des Produzenten soll durch diesen Artikel verpflichtend festgeschrieben werden. Hierzu soll der Produzent ein betriebliches Kontrollkonzept aufstellen und Kontrollen und

Massnahmen gemäss Buchstabe a durchführen. Darüber hinaus soll der Produzent verpflichtet werden in Ergänzung zu den offiziellen Kontrollen eigene Kontrollen in den Vermehrungsbeständen entsprechend den Anforderungen nach Anhang 3 durchführen (Buchstabe b). Zu beidem (Buchstaben a und b) und zu den Ein- und Verkäufen sind Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen (z.B. im Rahmen einer Feldbesichtigung) vorzulegen (Buchstabe c). Schliesslich ist der Produzent verpflichtet die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, ohne ihm hierfür ein konkretes Vorgehen vorzuschreiben.

Artikel 22

Die Zulassung soll widerrufen werden können, wenn die für die Produktion von Material wesentlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Hervorgehoben ist die Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen, die in Absatz 1 der Aufzählung vorangestellt wird, da hier eine Erwägung nicht zum Tragen kommt – mit jedem Widerruf der Zulassung vom Pflanzenpass erfolgt in der Vollzugspraxis der Widerruf der Zulassung nach dieser Verordnung.

Artikel 23

Die unterschiedlichen Aspekte, die in den Vermehrungsbeständen kontrolliert werden müssen, können aufgeteilt werden in einerseits Aspekte, die wiederkehrend zur Anerkennung des Vermehrungsmaterials kontrolliert werden müssen (in Artikel 28) sowie andererseits Aspekte, die anfänglich einmal offiziell kontrolliert werden und anschliessend nur noch nachkontrolliert werden müssen. Letztere sollen im Rahmen der Registrierung von Vermehrungsbeständen kontrolliert werden. Dazu ist eine Feld-