Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 153Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst

Bestimmungen dieser Verordnung zu Schadorganismen sollen die Konformität des produzierten Vermehrungsmaterials mit den Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung zum Auftreten geregelter nicht Quarantäneorganismen an geregelten Waren sicherstellen.

Artikel 9

Das Vorstufenmaterial ist die Materialkategorie, auf die jedes anerkannte Material zurückgeführt werden kann. Es kann nur von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial gewonnen werden, die entweder als Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial die mehrjährige Sanierung und Sicherstellung ihres pflanzengesundheitlichen Status nach Artikel 25 durchlaufen haben oder nach Artikel 24 von ihnen vermehrt worden sind. Dieser Artikel definiert die Kategorie. Es gelten besondere Anforderungen an die Erhaltung von Vorstufenmaterial - in der Vollzugspraxis wird Vorstufenmaterial zumeist durch öffentliche Einrichtungen produziert und erhalten, dem sogenannten Nuklearstock.

Artikel 10

Das Basismaterial bildet die grundlegende Kategorie für die Vermehrung von anerkanntem Material. Dieser Artikel definiert die Kategorie. Die Mutterpflanzen für Basismaterial werden entweder aus Vorstufenmaterial oder in begrenztem Umfang gemäss Artikel 26 aus Basismaterial produziert. Das Ziel der Basismaterialproduktion ist die Realisierung einer ausreichenden Menge zertifizierten Materials. In der Schweiz spielt sie bislang keine Rolle, da der Mengenbedarf vergleichsweise gering ist, sodass die Baumschulen das zertifizierte Material direkt aus Vorstufenmaterial des Agroscope-Nuklearstocks oder eines ausländischen Nuklearstocks produzieren konnten.

Artikel 11

Das zertifizierte Material schliesst die Abstammungsreihe des anerkannten Materials ab. Vermehrungsschritte finden innerhalb dieser Kategorie nicht mehr statt, d. h. die Mutterpflanzen für zertifiziertes Material müssen aus Basis- oder Vorstufenmaterial erzeugt worden sein. Das Ziel der Kategorie ist die Produktion von vermarktungsfähigem Pflanzgut für den Obstproduzenten. Sämtliche Produktionsschritte, die innerhalb dieser Kategorie zu zertifiziertem Pflanzgut führen können, sollen in diesem Artikel festgesetzt werden. Hierzu wird unterschieden zwischen «zertifiziertem Vermehrungsmaterial» und «zertifiziertem Pflanzgut». Vermehrungsmaterial wird unmittelbar von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material gewonnen und dient der Erzeugung von Pflanzgut zumeist durch Pfropfungstechniken. Pflanzgut kann aber auch als fertiges Edelreis direkt von der Mutterpflanze für zertifiziertes Material gewonnen und in Verkehr gebracht werden, um bei Obstproduzenten auf bereits angewachsene Unterlagen durch eine Pfropfungstechnik aufgepflanzt zu werden.

Artikel 12

Dieser Artikel definiert die alternative Materialkategorie zum anerkannten Material, die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Vermehrungsmaterial-Verordnung bereits vorgesehen ist. Abstammungsregeln und Vermehrungsbedingungen entfallen für diese Kategorie. Auf der Grundlage von Artikel 13 der Vermehrungsmaterial-Verordnung sollen dennoch Anforderungen für die Produktion festgelegt werden, die von den zugelassenen Produzenten eingehalten und kontrolliert werden müssen. Das BLW nimmt seine amtliche Kontrollfunktion für diese Materialkategorie im Sinne einer übergeordneten Kontrolle wahr, die in der Vollzugspraxis bzgl. der Anforderungen an die Gesundheit der durch die Pflanzengesundheitsverordnung festgelegten Kontrollintensität entsprechen muss.

Artikel 13

Dieser Artikel und die darauffolgenden Artikel 14-18 definieren auf der Grundlage von Artikel 9 der Vermehrungsmaterial-Verordnung die Grundsätze zur Führung der Sortenliste durch das BLW. Der Sinn der Sortenliste besteht in der vorgängigen technischen Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit einer Sorte, die die Voraussetzung für deren mehrstufige Vermehrung ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist die Beschreibung der Ausprägung definierter Merkmale, über die eine Sorte im Vermehrungsprozess identifiziert werden kann. Das BLW führt die Sortenliste in der Sortenverordnung des BLW, SR 916.151.6. Mit zunehmender Aufnahmedauer einer Sorte in dieser Liste werden wirtschaftlich interessante Veränderungen des Erbmaterials (somatische Mutationen), die zufällig in den Obstbeständen auftreten, identifiziert. Die auf diesem Weg identifizierten Klone können auf Gesuch in die Sortenliste unter der Sorte angefügt werden und bei der Produktion von anerkanntem Material berücksichtigt und auf der Etikette ausgewiesen werden.