Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF
Artikel 14
Dieser Artikel definiert die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte, die während des Aufnahmeverfahrens sichergestellt werden müssen. Unterschieden wird die Aufnahme neuer Sorten mit offizieller Beschreibung – diese müssen eine offizielle Prüfung ihrer Sortenmerkmale durchlaufen – von der Aufnahme bestehender Sorten, d.h. solcher, die vor dem 30.09.2012 in der Schweiz in Verkehr gebracht worden sind. Für letztere soll unter Anhang 2 eine Liste von Merkmalen eingestellt werden, nach denen der Gesuchsteller die betreffende Sorte beschreiben muss. Das BLW erkennt diese Beschreibung an, sofern die Sorte nicht bereits beschrieben worden ist. Pflanzengenetische Ressourcen werden im Rahmen der Förderung ihrer nachhaltigen Nutzung beschrieben. Die dabei verwendeten Merkmale sollen die Basis für die in Anhang 2 zu formulierenden Anforderungen bilden.
Artikel 15
Dieser Artikel regelt auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Vermehrungsmaterial-Verordnung das Aufnahmeverfahren von Sorten in die Sortenliste. In der Regel werden Sorten auf Gesuch aufgenommen. Die Rolle des Gesuchstellers ist generell dem Züchter vorbehalten – ausländische Züchter müssen durch einen Verfahrensvertreter mit Wohnsitz in der Schweiz das Gesuch stellen. Der Gesuchsteller ist verantwortlich für die Eingabe eines vollständigen Gesuchsdossiers und Einhaltung bestimmter Pflichten während der Eingabe und des Aufnahmeprozesses, wie z. B. die Bereitstellung der Prüf- und Referenzmuster. Zur Aufnahme einer Sorte als «Sorte mit offizieller Beschreibung» resultieren diese Pflichten aus der technischen Prüfung, die hierzu gemäss Artikel 16 vom BLW organisiert werden muss, sofern sie nicht bereits durchgeführt worden ist. Weniger Pflichten gehen mit einem Gesuch zur Aufnahme einer Sorte auf die Sortenliste als «Sorte mit offiziell anerkannter Beschreibung» einher – wesentlich ist hierfür die Beschreibung der Sorte durch den Antragsteller, die vom BLW im Rahmen der Gesuchsbehandlung anerkannt werden soll. Schliesslich können zu sämtlichen Sorten in der Sortenliste Klone aufgenommen werden.
Die Gesuche können, sofern kein Züchter zu einer Sorte bekannt ist, von einer Person gestellt werden, die nicht am Züchtungsprozess beteiligt gewesen ist. Praktisch kann dies nur auf ältere Sorten zutreffen, die bereits in der einschlägigen Literatur beschrieben sind – in Absatz 3 des Artikels soll daher die Möglichkeit gewahrt werden, solche Sorten in die Sortenliste aufnehmen zu können. Der Kreis möglicher Antragsteller soll dabei auf die zugelassenen Produzenten nach Artikel 20 und etablierte Berufsorganisationen eingeschränkt werden, um ein validiertes Interesse an der Vermehrung einer solchen Sorte mit der Gesuchstellung zum Ausdruck bringen zu können.
Schliesslich soll im letzten Absatz des Artikels noch die Übernahme von beschriebenen pflanzengenetischen Ressourcen in die Obstsortenliste durch das BLW ermöglicht werden, um wirksame Massnahmen zur Erhaltung und Vermehrung dieser Ressourcen durch das BLW im Sinne der PGRELV, SR 916.181 entwickeln zu können.
Artikel 16
Dieser Artikel regelt die Durchführung der offiziellen Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit einer Sorte, die im Ergebnis zu einer amtlichen Beschreibung der Sorte führt.
Artikel 17
In diesem Artikel wird die Dauer der Aufnahme von Sorten in die Sortenliste festgelegt und das Vorgehen zur Verlängerung dieser Aufnahmedauer bestimmt. Die Verlängerung kann unbegrenzt wiederholt werden. Der Sinn dieses Artikels ist die Austragung von Sorten, für deren Vermehrung kein wirtschaftliches Interesse mehr besteht.
Artikel 18
Die Streichung von Sorten aus der Sortenliste wird mit einer Aufzählung sämtlicher Streichungsgründe in diesem Artikel geregelt.
Artikel 19
Der Abschnitt zur Produktion, Anerkennung und Aufbereitung von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ist der komplexeste Abschnitt dieser Verordnung. Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Vermehrungsmaterial-Verordnung soll in Absatz 1 Buchstabe a die Produktion generell auf die Kategorien nach den Artikeln 8-12 beschränkt werden, um im Weiteren die spezifischen Anforderungen auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 5 der Vermehrungsmaterial-Verordnung festlegen zu können. Dieser Artikel führt den Abschnitt ein, indem in Absatz 1 die spezifischen Anforderungen an die Produktion – Produzentenzulassung, Sorteneintragung, Registrierung (Pflanzengesundheit) und Qualität – als Voraussetzung aufgeführt werden. Unter Buchstabe c erfolgt dabei eine Gleichstellung des EU-