Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Der Geltungsbereich des Vermehrungsmaterialrechts ist grundsätzlich in der Vermehrungsmaterial-Verordnung festgelegt. In diesem Artikel wird der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt, indem unter Buchstabe a die Arten definiert werden, für welche eine Sortenliste gemäss Artikel 9 der Vermehrungsmaterial-Verordnung geführt werden. Unter Buchstabe b werden die zur Veredelung mit Material nach Buchstabe a bestimmten Unterlagen und Pflanzenteile anderer Arten in den Geltungsbereich mit einbezogen. Die Ausführungsbestimmungen dieser Verordnung zur Produktion, Anerkennung und dem Inverkehrbringen von Unterlagen nach Buchstabe b beziehen sich auf die neu in die Vermehrungsmaterial-Verordnung einzufügenden Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1ter, Artikel 14 Absatz 1ter und Artikel 15 Absatz 3bis.

Artikel 2

Dieser Artikel definiert spezielle Sorten, für die auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 der Vermehrungsmaterial-Verordnung Ausnahmen von den Ausführungsbestimmungen für das Inverkehrbringen vorgesehen werden.

Artikel 3

Dieser Artikel definiert den Klon als eine der Sorte untergeordnete Identitätskategorie von anerkanntem Material.

Artikel 4

Der in der Vermehrungsmaterial-Verordnung definierte Überbegriff «pflanzliches Vermehrungsmaterial» (engl. plant reproductive material) umfasst sowohl generatives (Saatgut) als auch vegetatives Vermehrungsmaterial (Pflanzenteile und Pflanzgut). Dieser Artikel teilt das pflanzliche Vermehrungsmaterial im Sinne der Verordnung den Unterbegriffen «Vermehrungsmaterial» (engl. plant propagating material) und «Pflanzgut» (engl. planting material / plants) zu, auf die sich sämtliche Bestimmungen der Verordnung beziehen. Letzterer umfasst das Material, welches unmittelbar für die gewerbliche Nutzung im Obstbau in Verkehr gebracht wird.

Artikel 5

Die Mutterpflanze als kleinste pflanzenbestandsbildende Einheit ist der zentrale Gegenstand bei der Anerkennung von Vermehrungsmaterial, über den sämtliche Anforderungen an die spezifischen Vermehrungsbedingungen in den Artikeln 24 und 26 definiert werden. Die Mutterpflanze wird selbst nicht anerkannt, aber durch die Abstammungsregeln der anerkannten Materialkategorien nach den Artikeln 8-11 wird in Artikel 19 festgelegt, dass sie aus anerkanntem Material einer bestimmten Kategorie produziert werden muss. Am Anfang steht hierbei die Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial, an der initial die Anforderungen an die Gesundheit vollzogen werden müssen, die in den weiteren Schritten ausgehend von ihr über das gesamte Vermehrungsschema erhalten werden sollen.

Artikel 6

In der Vermehrungsmaterial-Verordnung wird der Begriff «Vermehrungsparzelle» verwendet. Dieser Artikel definiert darauf basierend als «Vermehrungsbestand» das Vollzugselement, das Gegenstand der Feldbesichtigungen (Kontrollen) ist und sämtliche Anforderungen, die an die Produktion von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut in dieser Verordnung gestellt werden, aufnimmt.

Artikel 7

Vorstufenmaterial kann durch Kryokonservierung erhalten werden, ohne dass es einem phytosanitären Befallsrisiko ausgesetzt wird. Dier Artikel definiert den Begriff, um entsprechende Ausnahmen bei den Anforderungen an die Gesundheit und Erhaltung in Anhang 3 sowie in Artikel 21 formulieren zu können.

Artikel 8

Die Gesundheit des in Verkehr zu bringenden Pflanzguts ist das Kernanliegen dieser Verordnung.

Dieser Artikel definiert die für die Produktion wesentlichen Begriffe zur Schadorganismuskontrolle. Die