Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst
Züchter und Produzenten von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut würden gleichermassen von den Vereinfachungen bei der Marktulassung einer Sorte profitieren können. Die Möglichkeit sämtliche Sorten, die in einem Sortenverzeichnis eines EU-Mitgliedstaates verzeichnet sind, in der Schweiz vermehren zu können, spart die Ernennung eines Verfahrensvertreters und das separate Zulassungsverfahren für die Schweiz ein. Die vorgesehene amtliche Anerkennung von Beschreibungen bestehender Sorten durch den Produzenten, sichert die Kontinuität im Markt und erweitert diesen über die Landesgrenzen hinaus.
3.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen führen nicht zu technischen Handelshemmnissen.
Supranationale Standards für die Produktion von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten bestehen nur auf europäischer Ebene seitens der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO). Diese werden durch die Vorlage konsequent umgesetzt.
3.7 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden.
3.8 Rechtliche Grundlagen
Artikel 9 Absätze 1 und 2, 10 Absätze 3 und 5, 11 Absätze 1bis-3, 12 Absatz 3, 13, 14 Absätze 1bisund 2, 15 Absätze 3 bis 4, 17 Absätze 2 und 6, 20 und 21 Absatz 1 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998