Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst

Artikel 29

Gemäss Artikel 14 Absatz 4 der Vermehrungsmaterial-Verordnung darf Material nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäss den Bestimmungen nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung verpackt und etikettiert ist. Auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 6 der Vermehrungsmaterial-Verordnung werden Verpackung, Verschluss und Kennzeichnung in diesem Artikel für anerkannte Materialposten festgelegt – sie erfolgen unter der Aufsicht des BLW. Bei der Verpackung sind spezifische Sortierungsnormen und Verpackungsgrössen aus der bestehenden Verordnung übernommen worden. Kern des Artikels ist die Verschlussbestimmung, die einer Plombierung gleichzusetzen ist.

Artikel 30

Für die offiziellen Tätigkeiten, die in dieser Verordnung in den Artikeln 23, 25, 28 und 29 definiert werden, müssen einzelne Personen zugelassen werden. Bei den Aufgaben nach den Artikeln 23, 25, 28, die in der Praxis durch die unabhängigen Kontrollorganisationen im Auftrag des BLW erfolgen, muss sichergestellt sein, dass kein Gewinninteresse bei den ausführenden Personen vorliegt, da die Entscheidungen, die vom BLW auf der Grundlage der Kontrollergebnisse getroffen werden, wirtschaftlich relevant sind.

Artikel 31

Das Inverkehrbringen soll in diesem Artikel - wie zuvor die Produktion - auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 auf der Vermehrungsmaterialverordnung auf die in den Artikeln 8-12 definierten Materialkategorien beschränkt werden (Absatz 1 Buchstabe a).

In Absatz 1 Buchstabe b wird die Gleichstellung ausländischer Sortenlisten auf der Grundlage von Ar-

tikel 14 Absatz 1bis der Vermehrungsmaterial-Verordnung vorgenommen.

In den Absätzen 2 und 3 werden die Ausnahmen bestimmt, die auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 2 der Vermehrungsmaterial-Verordnung für nicht sortenechtes Material, Kandidatensorten und zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen getroffen werden können. Diesen Ausnahmebestimmungen ist gemein, dass das betreffende Material stets mit einem Pflanzenpass nach der Pflanzengesundheitsverordnung in Verkehr gebracht würde.

Absatz 4 sieht schliesslich die Ausnahmen vor, die gewährt werden, sobald das BLW eine Ausnahme von der allgemeinen Pflanzenpasspflicht für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorsieht, die zu Forschungszwecken oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen gewährt werden kann. Buchstabe a fügt auf der Grundlage Artikel 14 Absatz 3 der Vermehrungsmaterial-Verordnung diesen grundlegenden Ausnahmen noch den Ausnahme-Spezialfall bei Versorgungsschwierigkeiten an, die gewährt werden können.

Artikel 32

Die Kandidatensortenregelung wird in diesem Artikel analog der in der Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF für Acker- und Futterpflanzenarten bestehenden Regelung festgelegt.

Artikel 33

Dieser Artikel enthält die Ausführungsbestimmungen zur Bewilligung des Inverkehrbringens von Material von Nischensorten. Die Nischensorten stellen dabei das alternative auf das Staatsgebiet der Schweiz beschränkte Konzept zum Inverkehrbringen kleiner Mengen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Sorten dar, die vom Züchter nicht für eine Aufnahme in die Sortenliste vorgesehen werden – somit können Hobbyzüchtungen aus genetischen Ressourcen der Schweiz weiterhin lokal für eine gewerbsmässige Nutzung in der Landwirtschaft vermarktet werden. Vorgesehen ist der gleiche Regelungsansatz, der in der Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF für Acker-, - sowie Gemüsearten etabliert worden ist.

Artikel 34

Die Einfuhr von im Ausland produziertem Material ist in Artikel 15 der Vermehrungsmaterialverordnung geregelt, der in den Absätzen 3 und 4 die Grundlage zur Gleichstellung einer ausländischen Sortenliste und zur Einführung einer Bewilligungspflicht vorsieht.

Dieser Artikel bestimmt in Absatz 1 die Gleichstellung der Sortenlisten der EU-Mitgliedstaaten. In Absatz 2 wird sämtliches Material aus anderen Staaten einer Bewilligungspflicht unterstellt.