Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF

Artikel 35

Dieser Artikel regelt die besonderen Anforderungen an die Kennzeichnung von anerkanntem Material auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 6 der Vermehrungsmaterial-Verordnung.

Artikel 36

Dieser Artikel regelt die besonderen Anforderungen an die Kennzeichnung von nicht anerkanntem Material auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 der Vermehrungsmaterial-Verordnung.

Artikel 37

Dieser Artikel bestimmt den Vollzug der Verordnung auf der Grundlage von Artikel 21 der Vermehrungsmaterial-Verordnung. Das BLW kann auf der Grundlage von Artikel 22 der Vermehrungsmaterial-Verordnung mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt werden.

Artikel 38

Dieser Artikel legt die Aufhebung der bestehenden Verordnung fest, die durch diese Verordnung abgelöst werden soll.

Artikel 39

Dieser Artikel löst überschneidende Begriffsdefinitionen mit Formulirungen der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft auf.

Artikel 40

Dieser Artikel bestimmt die Inkraftsetzung der Verordnung.

3.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

3.5 Auswirkungen

3.5.1 Bund

Der Vollzugs- und Informationsaufwand bei BLW und Agroscope würde kurzfristig und z.T. mittelfristig steigen. Diese Schwankungen können innerhalb der Globalbudgets von BLW und Agroscope aufgefangen werden. Langfristig würden die durch die Integration in den europäischen Sortenraum erzielten Effektivitätsgewinne im Vollzug des Vermehrungsmaterialrechts als auch im Vollzug des Pflanzengesundheitsrechts den Aufwand gegenüber dem Ausgangsniveau senken.

3.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

3.5.3 Volkswirtschaft

Landwirte und Produzenten von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut würden Rechtssicherheit erlangen über die Identität, Gesundheit und Qualität des importierten und in der Schweiz in Verkehr gebrachten pflanzlichen Vermehrungsmaterials.

Produzenten von Obstvermehrungsmaterial und –pflanzgut würden in Ihren Rechten, Aufgaben und Pflichten gleichberechtigt in den europäischen Markt integriert werden. Durch die Beschränkung des Inverkehrbringens von pflanzlichem Vermehrungsmaterial für die gewerbliche Nutzung in der Landwirtschaft auf bestimmte Kategorien würden Landwirte vor minderwertigem Material geschützt und dieser Markt gleichzeitig den zugelassenen Produzenten vorbehalten werden. Das Prinzip der Eigenkontrolle würde dabei für die Standardkategorie «CAC-Material» gewahrt bleiben und in Kombination mit den Kontrollen entsprechend der Pflanzengesundheitsverordnung amtlich nachkontrolliert werden können. Der Mehraufwand für die Produzenten wäre dennoch begrenzt, da die Form der betrieblichen Dokumentation nicht vorgeschrieben wird.