Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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2 BLW-Bio-Verordnung über die biologische Landwirtschaft

2.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung (SR 910.18) regelt die grundsätzlichen Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte“ vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung. Beide Verordnungen sind vom 22. September 1997.

Die vorliegende neue Amtsverordnung soll die beiden Verordnungen ergänzen und den Bereich der Einfuhren von biologischen Erzeugnissen regeln, deren Anordnungskompetenz auf Stufe BLW liegt. Sie soll per 01. Januar 2021 in Kraft treten.

2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Aufgrund seiner Vertragsabschlusskompetenz gemäss LWG Art. 177a Abs. 2 schliesst das BLW sogenannte Bio-Äquivalenzarrangements mit Ländern ab, welche Bio-Produkte nach gleichwertigen Regeln produzieren, aufbereiten und kontrollieren. Zudem kann das BLW nach Artikel 23 Abs. 1 der Bio-Verordnung Länder, die entsprechende Garantien erbringen, auch unilateral anerkennen. Anhang 1 enthält die sogenannte «Länderliste». In den Spezifikationen zu den einzelnen Ländern kann das BLW auch – gemäss Artikel 24 Absatz 6 der Bio-Verordnung - die Kontrollbescheinigungspflicht für bestimmte Länder erleichtern oder aufheben.

Artikel 2

Gemäss Artikel 23a Absatz 1bisder Bio-Verordnung (SR 910.18) kann das BLW zusätzlich zu den aufgrund des EU-Verfahren anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, Stellen anerkennen, welche zur Einfuhr bestimmte Bio-Produkte nach gleichwertigen Regeln zertifizieren. Die Liste dieser zusätzlichen Stellen wird hier geführt. Auch für diese Stellen kann das BLW gegebenenfalls die Kontrollbescheinigungspflicht erleichtern oder aufheben.

Artikel 3

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

Anhang 1

Anhang 1 ist die Liste der Länder nach Artikel 1.

Anhang 2

Anhang 2 ist die Liste der Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 2.

Die Aufführung der Bio- Zertifizierungsstellen des United Kingdom ist in Anhang 2 deshalb bereits vorgesehen, weil davon ausgegangen wird, dass per geplantem Inkrafttreten der BLW-Bio-Verordnung am 1.1.2021 bereits eine Übergangslösung für den Handel von biologischen Produkten zwischen der Schweiz und dem United Kingdom - nach dessen Austritt aus der EU – unterzeichnet werden konnte.

2.3 Ergebnisse der Vernehmlassung