Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

c. Die Produzenten und Produzentinnen verfügen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften über zwei Drittel des Kapitals in der Gemeinschaft.

Art. 14 Abs. 1 Bst. k

1Beiträge werden gewährt für:

k. Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.

Art. 15 Abs. 1 Bst. f und h und 3 Bst. f

1Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:

f. Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen und Gebühren für Baubewilligungen;

h. Bei Anschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k nur die Kosten, die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20072 über Fernmeldedienste von den Kunden und Kundinnen übernommen werden müssen.

3Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches, ausgenommen Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe f;

Art. 15b

Aufgehoben

Art. 16 Beitragssätze für Bodenverbesserungen

1Für Bodenverbesserungen gelten folgende maximale Beitragssätze:

a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:

Prozent 1. in der Talzone34

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I37

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet40

b. für übrige gemeinschaftliche Massnahmen:

1. in der Talzone27

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I30

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet33

c. für einzelbetriebliche Massnahmen:

1. in der Talzone20

2 SR 824.01