Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Die von den Kantonen gewährten Investitionskredite dürften um rund 4 Mio. Franken pro Jahr steigen. Die Investitionskredite werden durch einen Fonds-de-roulement finanziert, der vom Bund getragen und den Kantonen zur Verfügung gestellt wird. Die Rückzahlung der laufenden Darlehen durch die Bauernfamilien ermöglicht die Finanzierung neuer Investitionskredite.
7.4.2 Kantone
Aufgrund der Anpassung des PRE-Beitragssystems an die übrigen Strukturverbesserungsbeiträge (vgl. Art. 19f bzw. 20) steigen die kantonalen Leistungen für Massnahmen, die auch ausserhalb von PRE unterstützt werden können von 80 auf 90 bzw. 100 Prozent des Bundesbeitrags (vgl. Anpassung von Art. 20 SVV).
Die Vorschläge bewirken eine administrative Vereinfachung bei der Bearbeitung der Dossiers.
7.4.3 Volkswirtschaft
Schaffung von zusätzlicher Wertschöpfung und Erhaltung sowie Aufbau von neuen Arbeitsplätzen im Ländlichen Raum.
Die Massnahmen tragen zur dezentralen Besiedlung des Landes und zur Erhaltung einer offenen und hochwertigen Landschaft bei. Die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt werden reduziert (Landschaft und Treibhausgase). Die Massnahmen ermöglichen es, die den Darlehensnehmern für die Errichtung oder Veränderung von Register-Schuldbriefen anfallenden Kosten zu verringern.
7.5 Vernehmlassung
7.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
7.7 Inkrafttreten
Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
7.8 Rechtliche Grundlagen
In Artikel 93 Absatz 4, 106 Absatz 5 und 107a Absatz 2 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, an die Gewährung der Investitionshilfen Voraussetzungen und Auflagen zu knüpfen, Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung vorzusehen sowie die Höhe der Investitionshilfen festzulegen.