Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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5Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse, kann zusätzlich zur Absatz 3 einen Beitrag anhand der beitragsberechtigten Kosten gewährt:

Prozent a. in der Hügelzone und in der Bergzone I40

b. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet50

6Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.

7Der Beitrag nach Artikel 18 Absatz 3 beträgt höchstens 50 000 Franken pro Betrieb. Dieser Beitrag kann zusätzlich zu Absatz 3 gewährt werden. Das BLW legt die Beitragssätze in einer Verordnung fest; die Beitragssätze betragen höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

Art. 19d Abs. 2 und 3

2Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 6.

3Aufgehoben

Art. 19f Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragssätze für Projekte zur regionalen Entwicklung

1Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung eines Projekts ist beitragsberechtigt.

2Massnahmen zur Realisierung von öffentlichen Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten sind im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt, sofern diese Massnahmen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft beitragen.

3Werden Massnahmen, die nach dieser Verordnung beitragsberechtigt sind, im Rahmen eines Projektes zur regionalen Entwicklung umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen wie folgt erhöht:

a. bei Projekten nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe a: um 20 %;

b. bei Projekten nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b: um 10 %.

4Für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie für die Grundlagenbeschaffung gelten die folgenden Beitragssätze:

Prozent a. in der Talzone34

b. in der Hügelzone und in der Bergzone I37

c. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet40