Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Die Kantone haben die Möglichkeit, die Errichtung von Register-Schuldbriefen als Sicherheit anzuordnen.
Artikel 60 Gewinnbringende Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, müssen ausstehende Teile von Darlehen zurückgezahlt werden (Art. 91 Abs. 1 Buchst. b LwG). Um die Gewinnberechnung zu vereinfachen, wird nicht mehr auf die Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts verwiesen, die anderen Zwecken dienen (Gewinnanspruch der Miterben). Bei der Berechnung des Gewinns werden die mit einer Veräusserung verbundenen Kosten berücksichtigt, namentlich Steuern und öffentlichrechtliche Abgaben.
Artikel 62a Oberaufsicht
Der neue Artikel präzisiert die Aufgaben des BLW im Rahmen seiner Oberaufsichtstätigkeit sowie die Massnahmen, die es ergreifen kann.
Artikel 63b
Die Übergangsbestimmung ist ausgelaufen.
Änderung der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
Aufgrund der Änderung von Artikel 46 Absatz 2 SVV ist es notwendig, den Verweis in diesem Artikel zu streichen. Auf der inhaltlichen Ebene gibt es keine Änderungen.
Änderung der Verordnung des WBF vom 15. November 2017 über den zivilen Ersatzdienst
Artikel 5 Absatz 1
Aufgrund der Änderung von Artikel 46 Absatz 2 SVV ist es notwendig, den Verweis in diesem Artikel zu streichen. Auf der inhaltlichen Ebene gibt es keine Änderungen.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Aufgrund der Einführung von wertschöpfungskettenorientierten PRE nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b wird damit gerechnet, dass insgesamt mehr PRE umgesetzt werden, die durchschnittlichen Kosten pro Projekt jedoch sinken. Unter der Annahme, dass pro Jahr 4 zusätzliche wertschöpfungskettenorientierte PRE umgesetzt würden, ergäben sich zusätzlich Bundesausgaben für PRE in der Grössenordnung von zwei Millionen Franken pro Jahr. Die Finanzierung erfolgt über das ordentliche Strukturverbesserungsbudget.
Der Bund stellt den Kantonen eine Massnahmenpalette zur Verfügung, die sich auf mehr als 1 Million Franken an Bundesbeiträgen belaufen kann. Die Umsetzung dieser Massnahmen durch die Kantone hängt von ihrer Strategie betreffend die Strukturverbesserungen im Rahmen des vom Bund festgelegten Budgets ab. Weil die Beitragssätze für Mehrkosten im Zusammenhang mit den Anforderungen des Heimatschutzes (sonst 40 % in der Hügelzone und der Bergzone I sowie 50 % ab Bergzone II) herabgesetzt werden, ist eine Beteiligung (zu 25 %) an der Finanzierung der Mehrkosten in allen Zonen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters zugunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes und der Landschaft möglich, sofern die Kantone ihren Anteil ebenfalls finanzieren.