Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Art. 46 Höhe der Investitionskredite für bauliche Massnahmen
1Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:
a. für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund des anrechenbaren Raumprogramms als Pauschale pro Element, Gebäudeteil oder Einheit;
b. für Wohnhäuser: als Pauschale für Betriebsleiterwohnung und Altenteil.
2Die Pauschalen werden vom BLW in einer Verordnung festgelegt.
3Für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 DZV erfüllen, kann zur Pauschale ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt werden.
4Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die Pauschalen angemessen reduziert.
5Der Investitionskredit beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge für:
a. Gewächshäuser und Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung;
b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d–f, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 45.
6Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und im landwirtschaftsnahen Bereich nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d beträgt der Investitionskredit höchstens 200 000 Franken. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.
Art. 51 Abs. 7
7Verzichtet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge für Alpgebäude, so wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.
Art. 53 Abs. 3 und 4
3Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag übermittelt der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dem BLW die sachdienlichen Daten elektronisch über das Informationssystem eMapis. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.
4Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW. Er übermittelt die sachdienlichen Daten elektronisch über das Informationssystem eMapis. Er eröffnet dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin den Entscheid nach der Genehmigung durch das BLW.
Art. 55 Abs. 1
1Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag der elektronischen Einreichung der vollständigen Akten beim BLW.