Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Art. 56 Baubeginn und Anschaffungen
1Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der Investitionskredit rechtskräftig verfügt ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.
2Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf einen Investitionskredit.
3Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird kein Investitionskredit gewährt.
Art. 58 Abs. 2
2Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register-Schuldbriefes zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung oder des Register-Schuldbriefes im Grundbuch.
Art. 60 Gewinnbringende Veräusserung
1Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch nicht zurückbezahlte Teil des Investitionskredites für einzelbetriebliche Massnahmen zurückzuzahlen.
2Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
Art. 62a Oberaufsicht
1Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
2Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Investitionskredite oder andere Widerrufssgründe fest, so kann es die Rückerstattung des zu Unrecht gewährten Betrages gegenüber dem Kanton verfügen.
Art. 63b
Aufgehoben