Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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8 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV), SR 914.11
8.1 Ausgangslage
Betriebe, die verzinsliche Darlehen mittels einer Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens schnell zurückzahlen wollen, aber über zu viel Einkommen oder Vermögen verfügen, können dies wegen der in der Verordnung festgelegten Grenzen nicht tun.
Seit dem 1. Januar 2012 ist es möglich, abgesehen von den klassischen Schuldbriefen auch Register-Schuldbriefe zu errichten. Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Gegenwärtig ist es den kantonalen Behörden, die für die Anwendung der Ausführungsbestimmungen der Verordnung zuständig sind, nicht möglich, die Errichtung solcher Register-Schuldbriefe als Sicherheit anzuordnen.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Bei der Gewährung von Betriebshilfen wird die Einkommensgrenze abgeschafft. Dabei handelt es sich in erster Linie um eine Harmonisierung mit den gesetzlichen Bestimmungen der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1); die Einkommensgrenze ist ein Eintretenskriterium, das per 1. Januar 2014 abgeschafft wurde. Ausserdem steht die Einkommenssituation eines Betriebs, der sich vorübergehend in finanzieller Bedrängnis befindet, in keinem Zusammenhang mit dem letzten Steuerbescheid betreffend das steuerbare Einkommen. Die Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Verordnungen verringert den Verwaltungsaufwand für die Kantone.
Die Berechnung der Vermögensgrenze wird mit den diesbezüglichen Bestimmungen der SVV harmonisiert. Das Konzept des bereinigten Vermögens wird durch das bei den Steuerbehörden deklarierte steuerbare Vermögen ersetzt. Bei einer Umschuldung gilt keine Vermögensgrenze mehr. Die Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen verringert den Verwaltungsaufwand für die Kantone.
Die Behörden, die für die Anwendung der Ausführungsbestimmungen der Verordnung zuständig sind, können künftig die Errichtung von Register-Schuldbriefen als Sicherheit verfügen. Die Kosten und der Verwaltungsaufwand bei der Errichtung oder Änderung von Schuldbriefen werden reduziert.
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert (Art. 82 LwG), so ist das Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen. Die Gewinnberechnung basiert nicht mehr auf den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts. Die neuen Bestimmungen vereinfachen die Berechnung des Gewinns und berücksichtigen gleichzeitig die mit einer Veräusserung verbundenen Kosten, die die Höhe des Gewinns verringern.
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Absatz 2
Bei Beihilfemassnahmen zur Ablösung von bestehenden verzinslichen Darlehen (Umschuldung) müssen die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen die Kreditmöglichkeiten in angemessenem Umfang nutzen, bevor die Behörden eingreifen. Der Mindestverschuldungsgrad wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen von Artikel 8 festgelegt.
Artikel 4 Absatz 3
Das Ziel dieser Änderung ist es, Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft gleichzustellen.
Artikel 5
Die Einkommensgrenze wird aufgehoben, da sie kaum zu rechtfertigen ist. Beispielsweise kann sich ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund eines Klimaereignisses unverschuldet in finanzieller Bedräng-