Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

nis befinden, und dies ungeachtet der Tatsache, dass das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters zum Zeitpunkt des letzten in Kraft getretenen Steuerbescheids hoch war. Das Konzept des bereinigten Vermögens wird durch das deklarierte steuerbare Vermögen ersetzt, um die Ermittlung der Vermögensgrenze zu vereinfachen. Entscheidend ist die letzte Steuererklärung, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bei den Finanzbehörden eingereicht hat. Bei der Bewertung des Vermögens ist der ortsübliche Verkehrswert des Baulandes zu berücksichtigen.

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Das BLW verzichtet auf sein Beschwerderecht nach Artikel 166 Absatz 3 LwG. Im Gegenzug dazu übermitteln die Kantone sachdienliche Daten elektronisch über das eMapis-System des Bundes.

Artikel 10 Absatz 1

Die Genehmigungsfrist für Betriebshilfedarlehen beginnt mit der elektronischen Einreichung des vollständigen Dossiers.

Artikel 12 Absatz 2

Seit dem 1. Januar 2012 ist es möglich, abgesehen von den klassischen Schuldbriefen auch Register-Schuldbriefe zu errichten. Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Seine Übertragung erfolgt ebenfalls im Grundbuch. Damit entfallen die Kosten für die Ausfertigung, die sichere Aufbewahrung sowie die Übermittelung des Wertpapiers zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank. Ausserdem entfallen das Verlustrisiko sowie das langwierige und teure Kraftloserklärungsverfahren, die der Verlust eines Papier-Schuldbriefs zur Folge hat. Der jetzige Schuldbrief in Papierform wird aber beibehalten; die Parteien können jene Form wählen, die ihnen am besten zusagt. Ziel der Änderung ist es, die Vorteile der Register-Schuldbriefe an die für die Anwendung der Ausführungsbestimmungen der Verordnung zuständigen kantonalen Behörden und deren Kunden weiterzugeben.

Artikel 15

Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen (Art. 82 LwG). Um die Gewinnberechnung zu vereinfachen, wird nicht mehr auf die Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts verwiesen, die anderen Zwecken dienen (Gewinnanspruch der Miterben). Bei der Berechnung des Gewinns werden die mit einer Veräusserung verbundenen Kosten berücksichtigt, namentlich Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben.

Artikel 18a

Der neue Artikel präzisiert die Aufgaben des BLW im Rahmen seiner Oberaufsichtstätigkeit sowie die Massnahmen, die es ergreifen kann.

Artikel 19-27

Die Gewährung von Umschulungsbeihilfen endet am 31. Dezember 2019. Die Artikel 19 bis 29 sind nicht mehr rechtsgültig und werden aufgehoben. Die Artikel 28 und 29 betreffend die Gewährleistung der Einhaltung der mit der Beihilfegewährung verbundenen Auflagen werden beibehalten.