Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
2Die Zuordnung der Tarifnummern zu den einzelnen Teilzollkontingenten ist in Anhang 1 Ziffer 9 geregelt.
Art. 37 Abs. 2
2Es teilt das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) in folgende Warenkategorien auf:
a. Halbfabrikate;
b. Fertigprodukte.
Art. 40 Abs. 5 und 6
5Der Marktanteil einer Kontingentsanteilsberechtigten ist ihr prozentualer Anteil an der Summe aus den Einfuhrmengen zum KZA und zum AKZA und den rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen aller Kontingentsanteilsberechtigten während der Bemessungsperiode nach Artikel 41 Absatz 2.
6Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung verteilt.
II
1Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
2Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.
2Artikel 35 Absatz 4 gilt bis zum 31. Dezember 2020.
3Die Artikel 35 Absätze 2 und 4bis, 37 Absatz 2 und 40 Absatz 6 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Simonetta Sommaruga
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr