Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
die Mengen der jeweiligen Teilzollkontingente «Übriges Fleisch» der beiden Zollkontingente (05.7 bzw. 06.4).
Anhang 1 Ziffer 13 und Anhang 3 Ziffer 11
In den Tabellen in den Anhängen 1 und 3 zur Marktordnung Mostobst und Obstprodukte werden die Einträge zum autonomen Zollkontingent Nr. 31 für Obsterzeugnisse gestrichen, da dieses aufgehoben wird. Details zu diesen Änderungen sind in den Erläuterungen zur VEAGOG zu finden.
Anhang 4
Das Zollkontingent Brotgetreide beträgt 70 000 Tonnen und wird in sechs Tranchen in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung («Windhund an der Grenze») verteilt. Die Tranchen wurden in früheren Jahren zum Teil innert kürzester Zeit ausgeschöpft. Nach Artikel 31 kann deshalb das BLW in Anhang 4 die Teilmengen sowie die Perioden ändern. Zudem kann es den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Die für 2020 geltenden Freigabedaten würden im Jahr 2021 mehrheitlich auf einen Samstag fallen, weshalb es angezeigt ist, die Freigabedaten neu festzulegen. Die nun vorgeschlagenen Daten sind der 5. Januar, 2. März, 4. Mai, 6. Juli, 1. September und der 3. November. Im Jahr 2021 sind diese Daten alle an einem Dienstag mit Ausnahme des 1. Septembers und des 3. Novembers, die auf einen Mittwoch fallen. Der Montag und der 2. November (Folgetag von Allerheiligen am 1. November) wären auch Tage, an denen Freigabeperioden beginnen könnten. Da Zolldeklaranten bei voraussichtlich schnell ausgenützten Freigaben bis nach Mitternacht mit dem Einreichen der Zollanmeldung zuwarten, würden Freigaben ab Montag, bzw. einem Tag nach einem Feiertag, in der Praxis jedoch auch Sonntagsarbeit bedeuten, die mit der Regelung in Artikel 31 vermieden werden soll. Mit der einfachen Massnahme des Verschiebens des Beginns der Freigabeperioden auf einen anderen Wochentag kann dies einfach umgangen werden.
9.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
noch offen
9.5 Auswirkungen
9.5.1 Bund
Finanzielle Auswirkungen sind nur bei jenen Änderungen zu erwarten, welche die Abschaffung der Versteigerung von Teilzollkontingenten ab der Kontingentsperiode 2022 vorsehen, sowie jenen, welche eine Erhöhung von versteigerten Teilzollkontingenten mit sich bringen. Die Versteigerungserlöse bei den beiden Warenkategorien für Halbfabrikate des Teilzollkontingents 14.4 sind mit tiefen fünfstelligen Frankenbeträgen so klein, dass sie nicht ins Gewicht fallen. Beide Warenkategorien konnten teilweise erst mit einer zweiten Ausschreibung verteilt werden oder es blieb sogar eine Restmenge des Kontingents übrig, die nicht verteilt werden konnte. Die Versteigerung der 2500 Tonnen Kartoffeläquivalente für die Warenkategorie «Kartoffelfertigprodukte» brachte hingegen in den letzten Jahren jeweils Erlöse von gegen 2 Mio. Franken, die ab 2022 wegfallen. Schwer abzuschätzen ist, ob die Kontingentsmenge bei der Verteilung «in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung» schnell ausgeschöpft ist und dadurch mehr Importe mit dem AKZA belastet werden müssen. Dies hätte Mehrimporte und vor allem Mehreinnahmen in unbekannter Höhe zur Folge. Ähnlich ist die Situation beim Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch. Die Versteigerungserlöse waren in den letzten Jahren mit gegen 250 000 Franken zwar wesentlich tiefer als bei den Kartoffelfertigprodukten, aber auch hier ist es möglich, dass das Kontingent bei einem «Windhund an der
Grenze» früh im Jahr ausgeschöpft ist und die AKZA-Importe zum hohen Ansatz von 1642 Fr./100 kg brutto so steigen, dass unter dem Strich höhere Einnahmen für den Bund entstehen könnten.
Einfacher abzuschätzen sind die Mehreinnahmen bei den Teilzollkontingenten im Fleischbereich, die erhöht werden sollen. Das Teilzollkontingent Nr. 05.5 für Halalfleisch vom Rind erreichte im 4. Quartal