Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

2019 bei der Versteigerung einen Durchschnittspreis von rund 3.33 Fr./kg. Wird die Erhöhung von 60 Tonnen pro Jahr ebenfalls zu einem solchen Preis versteigert, ergeben sich Mehreinnahmen von rund 200 000 Fr. pro Jahr.

Wenn das Teilzollkontingent Nr. 06.1 für Rohschinken um 1500 Tonnen erhöht wird und der KZA generell auf null gesenkt wird, sind zwei entgegengesetzte finanzielle Auswirkungen zu erwarten:

 Es werden zusätzlich 1500 Tonnen Rohschinken zum Nullzoll statt zum AKZA von 935 Fr./100 kg

importiert. Dadurch entstehen Verluste bei den Zolleinnahmen von rund 14 Mio. Fr./Jahr.

 Der Steigerungspreis 2019 betrug im Durchschnitt 9.25 Fr./kg. Aufgrund der höheren Menge wird

von einem Rückgang dieses Preises ausgegangen. Werden die 2600 Tonnen Kontingentsanteile im Durchschnitt zu 7.50 Fr./kg versteigert, entsteht ein Einnahmenplus bei der Versteigerung von 9.33 Mio. Fr. (Vergleich mit den Einnahmen Kontingentsperiode 2019).

Unter dem Strich ist unter diesen Annahmen mit Einnahmenausfällen von maximal 4.7 Mio. Fr. zu rechnen. Da die Versteigerungspreise nicht genau vorhersehbar sind, ist grob geschätzt mit einer Schwankungsbreite von 1.5 Mio. Fr. zu rechnen. Auch die Entwicklung der AKZA-Importe von Rohschinken ist schwer abschätzbar. Angenommen, es werden weiterhin 100 Tonnen Rohschinken zum AKZA importiert, ergäbe dies Zolleinnahmen von rund 1 Mio. Fr., die die Einnahmenausfälle verkleinern würden.

Allfällige personelle und finanzielle Aufwände können im Rahmen des bestehenden Globalbudgets des BLW aufgefangen werden.

9.5.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

9.5.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen haben allgemein keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Volkswirtschaft. Für einzelne Akteure können sie aber dennoch Auswirkungen haben. Die Verteilung von Kontingenten durch Versteigerung bedeutet für Importeure einen gewissen Aufwand, der wegfällt, wenn ein Zollkontingent «in der Reihenfolge der Zollanmeldung» verteilt wird. Die Planung der Logistik und die Kostenberechnung für das Folgejahr könnten jedoch umgekehrt schwieriger werden. Möglich wären sogar höhere Kosten, und zwar im Falle, bei dem ein Teilzollkontingent schnell ausgeschöpft ist und Importeure dadurch gezwungen würden, zum AKZA zu importieren.

Von der Erhöhung des Teilzollkontingents für Rohschinken können in erster Linie Importeure von Fleischspezialitäten profitieren. Indirekt erhalten auch Konsumentinnen und Konsumenten einen Vorteil, da die Preise für importierten Rohschinken etwas sinken dürften. Wichtigster Effekt wäre jedoch die Erhöhung der Füllrate des Zollkontingents Nr. 06. Dadurch sänke der (internationale) Druck, zusätzliche Kontingentsfreigaben bei Schweine- und Geflügelfleisch zu machen, die im Gegensatz zur vorgeschlagenen Regelung das inländische Marktvolumen von weissem Fleisch erhöhen würden.

9.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

9.7 Inkrafttreten

Die meisten Bestimmungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Teilzollkontingente Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, sowie die Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte werden für das Jahr 2021 ein letztes Mal versteigert. Die Bestimmungen zur Verteilung der beiden Teilzollkontingente «in der Reihenfolge der Zollanmeldung» sollen demnach erst am 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt werden.