Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

9.8 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 21 Absatz 4 und 24 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1). Nach Artikel 10 des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10) ist der Bundesrat ermächtigt, die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festzusetzen. Nach Art. 17 LwG sind bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen. Der Bundesrat wird der Bundesversammlung die Änderungen im Rahmen des jährlichen Berichts über zolltarifarische Massnahmen zur Genehmigung unterbreiten. Die Bundesversammlung kann dabei entscheiden, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.